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Aktuelle Informationen

für Betriebsräte

EU AI Act 2024: Was Betriebsräte jetzt wissen müssen

14. März
2 Min. Lesezeit

Das weltweit erste KI-Gesetz – und seine Relevanz fuer den Betriebsrat

Am 1. August 2024 trat der EU AI Act vollständig in Kraft. Das weltweit erste umfassende Regelwerk zur Künstlichen Intelligenz verpflichtet Unternehmen, KI-Systeme nach Risikoklassen einzuordnen und je nach Kategorie unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Fuer Betriebsraete ergeben sich daraus erhebliche neue Handlungsspielraeume – die bisher noch zu wenig bekannt sind.


Das Risikoklassensystem des AI Act

Der AI Act klassifiziert KI-Systeme in vier Kategorien:

  • Verbotene KI-Systeme koennen nicht eingesetzt werden – darunter Social-Scoring-Systeme, manipulative KI und biometrische Masseneverwachung im oeffentlichen Raum.
  • Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen strengen Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Konformitaetsbewertung. Besonders relevant: Anhang III des AI Act nennt ausdruecklich Systeme, die im Beschaeftigungsbereich eingesetzt werden – darunter KI fuer Personalauswahl, Leistungsbewertung und Arbeitsueberwachung.
  • KI-Systeme mit spezifischen Transparenzpflichten muessen z.B. kenntlich machen, dass der Nutzer mit einer KI interagiert (Chatbots).
  • Minimales Risiko – fuer den Grossteil der KI-Anwendungen gelten lediglich Verhaltenskodizes.

Was als Hochrisiko-KI im Beschaeftigungsbereich gilt

Fuer Betriebsraete ist die Hochrisiko-Kategorie zentral. Nach Anhang III des AI Act zaehlen dazu unter anderem:

  • KI-Systeme zur Personalauswahl und Vorfilterung von Bewerbungen

  • Systeme zur Leistungsbewertung und Befoerderungsentscheidungen

  • KI zur Ueberwachung und Steuerung der Arbeitsleistung

  • Systeme zur Verhaltensanalyse am Arbeitsplatz


Das bedeutet: Die meisten modernen HR-Tech-Systeme – von KI-gestuetzten Bewerbermanagementsystemen bis zu Workforce-Analytics-Plattformen – sind als Hochrisiko-KI einzustufen.


Neue Pflichten für Arbeitgeber – neue Rechte fuer Betriebsräte

Arbeitgeber, die Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen, trifft nach Art. 26 Abs. 7 AI Act eine ausdrückliche Informationspflicht: Sie müssen Arbeitnehmervertreter und betroffene Arbeitnehmer darüber informieren, dass sie dem Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems unterliegen.


Diese Informationspflicht geht ueber die bereits bekannten Rechte aus § 90 BetrVG hinaus – und ihre Verletzung kann mit deutlich hoeheren Bussgeldern geahndet werden als Verstösse gegen das BetrVG allein (bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des Jahresumsatzes).


Fuer Betriebsräte bedeutet das konkret:

  • Recht auf die Konformitätsbewertung:Arbeitgeber müssen eine technische Dokumentation erstellen und eine Konformitätsbewertung durchführen. Der Betriebsrat kann diese Unterlagen einfordern – und prueft damit, ob das System tatsächlich rechtskonform ist.
  • Transparenz ueber Risiken:Die Dokumentation muss die potenziellen Risiken des Systems und geplante Schutzmassnahmen auflisten. Betriebsräte erhalten damit einen nie dagewesenen Einblick in die tatsächliche Funktionsweise.
  • Nachweispflicht bei Updates: Jede wesentliche Änderung eines Hochrisiko-Systems erfordert eine neue Bewertung – und damit eine erneute Informationspflicht.

Der AI Act wirkt nicht isoliert – er verstärkt die bestehenden Rechte aus dem BetrVG erheblich. Während das BetrVG dem Betriebsrat das Recht auf Information gibt, liefert der AI Act den Inhalt dieser Information: technische Dokumentation, Risikobewertung, Konformitätsnachweise.


Ein KI-Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann diese Dokumentation technisch beurteilen und dem Betriebsrat erklaeren, ob die angegebenen Schutzmassnahmen tatsaechlich wirksam sind.


Handlungsempfehlung

Betriebsräte sollten jetzt aktiv werden:

  1. Anforderung einer Liste aller eingesetzten KI-Systeme (unter Berufung auf § 90 BetrVG und Art. 26 AI Act)

  2. Prüfung, welche Systeme als Hochrisiko-KI einzustufen sind

  3. Einfordern der Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation

  4. Beurteilung durch einen KI-Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG


Wer jetzt die Grundlage legt, hat bei zukünftigen KI-Einführungen einen erheblichen Vorsprung.






 
 
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