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Wissen und Neuigkeiten für Betriebsräte

So beauftragt der Betriebsrat rechtssicher einen KI-Sachverständigen

Aktualisiert: vor 5 Tagen


Seit 2021 gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei KI als gesetzlich erforderlich. Aber wie laueft die Beauftragung konkret ab? Wir erklaeren den Prozess, die Kostenregeln und typische Stolpersteine.

Die gesetzliche Grundlage – was seit 2021 gilt

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde 2021 § 80 Abs. 3 BetrVG um einen entscheidenden Satz ergänzt: "Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich."


Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen: Anders als bei anderen Sachverständigenbeauftragungen muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit bei KI nicht mehr begründen oder nachweisen. Die Erforderlichkeit wird gesetzlich fingiert – das ist eine außergewöhnliche Rechtsstellung.


Wer trägt die Kosten?

Die Kosten des Sachverständigen trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Das gilt uneingeschränkt – auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beauftragung für überflüssig hält.


Allerdings besteht eine wichtige Einschränkung: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich über die Person des Sachverständigen und dessen Vergütung einigen (§ 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber kann also nicht einfach überstimmt werden – er muss zustimmen.


Was viele Betriebsräte nicht wissen: Verweigert der Arbeitgeber die Einigung ohne sachlichen Grund, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen oder gerichtlich vorgehen. Das Recht auf den Sachverständigen ist einklagbar.



Der Beauftragungsprozess Schritt für Schritt


  • Schritt 1: Beschluss des Betriebsrats

    Der Betriebsrat fasst einen formellen Beschluss, einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Beschluss sollte das KI-System benennen, das beurteilt werden soll, und den sachlichen Anlass (z.B. geplante Einführung, Erweiterung, unklare Funktionsweise).


  • Schritt 2: Auswahl des Sachverständigen

    Der Betriebsrat schlägt dem Arbeitgeber eine oder mehrere geeignete Personen vor. Kriterien: fachliche Qualifikation (IT-Sachverständige mit KI-Kompetenz), Erfahrung mit § 80 BetrVG-Beauftragungen, keine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber.


  • Schritt 3: Einigung mit dem Arbeitgeber

    Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf Person und Vergütungsrahmen. Empfehlenswert: Vereinbaren Sie vorab einen Rahmenvertrag, der Stundenhonorar oder Pauschalpreise sowie Zahlungsmodalitäten festlegt.


  • Schritt 4: Beauftragung und Analyse

    Der Sachverständige erhält Zugang zu den relevanten technischen Unterlagen (Systemdokumentation, Konfigurationseinstellungen, Datenschutz-Folgenabschätzung, AI-Act-Konformitätsbewertung). Er analysiert das System und erstellt ein schriftliches Gutachten.


  • Schritt 5: Erläuterung und Verwendung

    Das Gutachten wird dem Betriebsrat erläutert. Es bildet die Grundlage für Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung oder für die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Einführung des KI-Systems mitgetragen werden kann.



Typische Stolpersteine in der Praxis

  • Arbeitgeber bestreitet den KI-Charakter des Systems: Häufig wird argumentiert, das betreffende System sei keine KI, sondern lediglich ein "intelligentes Tool" oder "regelbasiertes System". In solchen Fällen ist ein Sachverständiger besonders wichtig – denn er kann den KI-Charakter technisch bestätigen oder widerlegen.


  • Endlosdiskussion über die Vergütung: Manche Arbeitgeber versuchen, durch Verzögerung bei der Honorareinigung Zeit zu gewinnen. Setzen Sie von Anfang an einen klaren Zeitrahmen und berufen Sie sich bei anhaltender Weigerung auf die Möglichkeit der Einigungsstelle.


  • Ungeeignete Sachverständige: Ein allgemeiner IT-Gutachter ohne spezifische KI-Expertise und BetrVG-Erfahrung kann die Beauftragung kompromittieren. Achten Sie auf Nachweise wie Zertifizierungen, AI-Act-Assessor-Qualifikation und nachgewiesene Praxiserfahrung in vergleichbaren Fällen.



Unser Fazit

§ 80 Abs. 3 BetrVG ist das stärkste Werkzeug des Betriebsrats beim Thema KI – und es wird noch zu selten genutzt. Wer frühzeitig einen Sachverständigen einschaltet, verschafft sich einen Wissensvorsprung, der in Verhandlungen entscheidend ist.



 
 

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