
Sachverständige
§80 BetrVG: Das Sachverständigenrecht des Betriebsrats.
Wann darf der Betriebsrat einen Sachverständigen beauftragen?
Wer trägt die Kosten? Was gilt besonders bei KI?
Vollständig erklärt.
§80 Abs. 3 BetrVG (Wortlaut, vereinfacht):
Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich (S. 2, eingefügt 2021).
Das Sachverständigenrecht nach §80 Abs. 3 BetrVG ist eines der stärksten Instrumente, das einem Betriebsrat zur Verfügung steht. Es erlaubt Betriebsräten die Hinzuziehung externer Expertise auf Kosten des Arbeitgebers – und wurde mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 für den KI-Bereich erheblich gestärkt.
Wann, wer und was bei §80 Abs. 3 BetrVG
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1. Wann darf beauftragt werden?
Grundsätzlich gilt: Die Hinzuziehung muss erforderlich sein – also notwendig, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne sachverständige Hilfe seine gesetzlichen Pflichten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
Für KI-Systeme gilt seit 2021 die gesetzliche Erforderlichkeitsfiktion nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG: Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit nicht mehr begründen – sie wird gesetzlich unterstellt. Diese Neuregelung ist ein Meilenstein für die Betriebsratsarbeit in der digitalen Transformation.
Darüber hinaus kann ein Sachverständiger auch bei anderen komplexen technischen Fragen (z.B. IT-Systeme, Datenschutz, Arbeitssicherheit) beauftragt werden – wenn die Erforderlichkeit nachvollziehbar begründet wird.
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Wer trägt die Kosten?
Die Kosten trägt nach §40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Dieser Grundsatz gilt auch für Sachverständigenkosten nach §80 Abs. 3 BetrVG. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind.
Wichtig: Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber vorab über die geplante Beauftragung informieren (nicht: um Erlaubnis fragen). Bei KI-Systemen kann der Arbeitgeber die Erforderlichkeit grundsätzlich nicht mehr bestreiten – er kann jedoch die Verhältnismäßigkeit der Kosten prüfen. Tapaus arbeitet mit transparenten, marktüblichen Honorarstrukturen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.
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Welche Voraussetzungen muss der Betriebsrat erfüllen?
Für eine rechtssichere Beauftragung sind drei Schritte notwendig:-
Beschlussfassung im Betriebsrat mit einfacher Mehrheit (§33 BetrVG)
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Vorabinformation des Arbeitgebers über die geplante Beauftragung
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Schriftlicher Beauftragungsvertrag zwischen Betriebsrat und Sachverständigen
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Tapaus unterstützt Betriebsräte bei jedem dieser Schritte
Von der Vorbereitung der Beschlussfassung bis zur Beauftragungsgrundlage.
Alle relevanten Situationen auf einen Blick
Situation | Rechtsgrundlage | Erforderlichkeit | Kosten |
|---|---|---|---|
Betriebsänderung mit KI-Bezug (> 300 MA) | §111 S. 2 BetrVG | Gesetzlich vorgesehen | Arbeitgeber (§111 BetrVG) |
Einigungsstelle zu technischen Systemen | §76a BetrVG | Automatisch durch Einigungsstellenverfahren | Arbeitgeber (§76a Abs. 3) |
DSGVO-Folgenabschätzung bei HR-Systemen | §80 Abs. 3 S. 1 BetrVG i.V.m. DSGVO Art. 35 | Erforderlichkeit zu begründen | Arbeitgeber (§40 BetrVG) |
Einführung von IT-Systemen mit Überwachungspotenzial | §80 Abs. 3 S. 1 BetrVG i.V.m. §87 Nr. 6 | Erforderlichkeit zu begründen (in der Praxis gut darstellbar) | Arbeitgeber (§40 BetrVG) |
KI-System wird eingeführt oder geändert | §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG | Gesetzlich fingiert – kein Nachweis nötig | Arbeitgeber (§40 BetrVG) |
Was Betriebsräte bei §80 BetrVG vermeiden sollten
Häufige Fehler | Richtig so |
|---|---|
Zu spät beauftragt – nach dem Rollout | Sachverständigen frühzeitig einschalten – idealerweise vor der Systemdemonstration |
Kosten nicht verhältnismäßig kalkuliert | Marktübliche Honorare wählen – Tapaus liefert transparente Angebote |
Beauftragungsvertrag fehlt oder ist zu vage | Schriftlichen Vertrag mit klarem Leistungsumfang, Honorar und Zweck abschließen |
Arbeitgeber nicht vorab informiert | Arbeitgeber schriftlich über Beauftragungsabsicht und Sachverständigen informieren. Wir stellen Ihnen gerne ein Musterschreiben zur Verfügung. |
Keinen Beschluss gefasst – nur informell beauftragt | Beschluss im Betriebsrat mit einfacher Mehrheit fassen und dokumentieren. Eine Beschlussvorlage erhalten Sie von uns. |
Weitere Informationen
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