§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Mitbestimmung bei der Ordnung des Betriebs

Der Betriebsrat bestimmt bei Regelungen zur Ordnung des Betriebs und zum Verhalten der Arbeitnehmer mit. IT-Nutzungsrichtlinien, Social-Media-Policies und KI-Nutzungsregeln fallen unter dieses Mitbestimmungsrecht.
§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Im digitalen Kontext umfasst dies sämtliche Regelungen zur Nutzung von IT-Systemen, Internet, E-Mail, sozialen Medien und KI-Werkzeugen am Arbeitsplatz.
Dieses Mitbestimmungsrecht ergänzt §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Während Nr. 6 die Einführung und Anwendung technischer Systeme regelt, betrifft Nr. 1 die Verhaltensregeln für deren Nutzung. In der Praxis werden beide Mitbestimmungsrechte häufig in einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung adressiert.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Betriebsräte können über dieses Mitbestimmungsrecht aktiv die Rahmenbedingungen für die IT-Nutzung im Betrieb mitgestalten. Das betrifft Richtlinien zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, Social-Media-Policies, Regelungen zur Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT oder Copilot sowie Vorgaben zur mobilen Gerätenutzung.
Ohne technischen Sachverstand kann der Betriebsrat nicht beurteilen, welche Verhaltensregeln technisch durchsetzbar und welche praktisch wirkungslos sind. Eine IT-Nutzungsrichtlinie, die technische Realitäten ignoriert, bietet keinen wirksamen Schutz für die Beschäftigten.
Handlungsempfehlung
Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb über aktuelle IT-Nutzungsrichtlinien verfügt, die auch KI-Tools und Cloud-Dienste abdecken. Fordern Sie eine Übersicht aller vom Arbeitgeber freigegebenen IT-Werkzeuge und gleichen Sie diese mit den bestehenden Betriebsvereinbarungen ab.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Tapaus analysiert die tatsächliche IT-Landschaft und berät bei der Entwicklung praxistauglicher IT-Nutzungsrichtlinien. Wir prüfen, ob bestehende Regelungen die aktuellen Systeme und Nutzungsszenarien vollständig abdecken, und entwickeln auf Basis der technischen Analyse konkrete Regelungsvorschläge für Betriebsvereinbarungen.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitgeber erlaubt Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT Enterprise für Arbeitsaufgaben und erlässt einseitig eine KI-Nutzungsrichtlinie. Da es sich um eine Regelung zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb handelt, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die einseitige Anordnung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist unwirksam.
Mögliche Rechtsfolgen
Einseitig erlassene IT-Nutzungsrichtlinien ohne Beteiligung des Betriebsrats sind unwirksam. Der Betriebsrat kann die Unterlassung der Durchsetzung solcher Richtlinien verlangen und die Einigungsstelle anrufen.
Gültig seit:
1972 (BetrVG), unverändert gültig
Referenzen und Querverweise:
§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | §90 BetrVG | DSGVO Art. 88
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:39:47
Gesetz | Mitbestimmung | IT-Nutzung | Betriebsverfassungsrecht