Das Sachverständigenrecht des Betriebsrates
Die Fachexpertise die Ihr Betriebsrat braucht
Auf dieser Seite erklären wir vollständig, wann der Betriebsrat einen Sachverständigen beauftragen darf, wer die Kosten trägt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Das Sachverständigenrecht nach §80 Abs. 3 BetrVG ist eines der wirksamsten Instrumente der betrieblichen Mitbestimmung. Es ermöglicht Betriebsräten, auf Kosten des Arbeitgebers externe Expertise hinzuzuziehen, wenn die eigene Sachkunde nicht ausreicht.
Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes erstmals Regelungen zu künstlicher Intelligenz (KI) im BetrVG ergänzt und damit auf die zunehmende Relevanz von KI-Technologien in Betrieben reagiert. Eine zentrale Neuerung ist die Erweiterung des § 80 Abs. 3 BetrVG um die Sätze 2 und 3, die dem Betriebsrat die erleichterte Inanspruchnahme eines Sachverständigen in KI-Angelegenheiten ermöglichen.
Weiterhin erfordert der EU AI Act (seit Aug. 2024) besondere Mitbestimmung für Hochrisiko-KI Anwendungen.
Inhaltsverzeichnis:

§80 Abs. 3 BetrVG im Wortlaut
Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Was bedeutet das konkret? Der Betriebsrat hat ein eigenständiges Recht, externe Fachleute zu beauftragen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Die "nähere Vereinbarung" betrifft die Modalitäten (Person, Umfang, Kosten), nicht die Frage ob ein Sachverständiger hinzugezogen wird.
Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.
Dieser Satz wurde 2021 eingefügt und ist ein Paradigmenwechsel: Bei KI-Systemen muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit nicht mehr begründen. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber kann die Beauftragung bei KI nicht mehr mit dem Argument ablehnen, ein Sachverständiger sei nicht erforderlich. Diese Argumentation ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wann darf der Betriebsrat einen Sachverständigen beauftragen?
Bei KI-Systemen:
Immer
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 gilt die sogenannte Erforderlichkeitsfiktion (§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Sobald der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen. Der Betriebsrat muss lediglich einen ordnungsgemässen Beschluss fassen und den Arbeitgeber informieren.
Was zählt als KI im Sinne des Gesetzes? Der Gesetzgeber hat bewusst keine enge Definition gewählt. Erfasst sind unter anderem: Machine-Learning-Algorithmen, Systeme mit automatisierter Entscheidungsfindung, Large Language Models (wie Microsoft Copilot, ChatGPT Enterprise), algorithmische Scoring- und Ranking-Systeme sowie Systeme, die Beschäftigtendaten auswerten und daraus Handlungsempfehlungen ableiten.
Bei IT-Systemen:
Wenn Erforderlichkeit gegeben
Auch ausserhalb von KI kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen.
Die Erforderlichkeit muss hier allerdings begründet werden. Sie ist dann gegeben, wenn der Betriebsrat ein IT-System nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann und die Beurteilung notwendig ist, um seine Mitbestimmungsrechte (insbesondere §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) auszuüben.
Typische Fälle: Einführung komplexer ERP-Systeme, Workforce-Management-Software, Zeiterfassungssysteme mit Verhaltensauswertung, Kommunikationsplattformen mit Analysefunktionen, GPS-Tracking oder Videoüberwachung.
Bei Betriebsänderungen:
Bei mehr als 300 AN
In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen eigenständigen Anspruch auf einen Berater, der nicht einmal einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf (§111 S. 2 BetrVG).
Was gilt als KI im Sinne von §80 BetrVG?
Eine der häufigsten Fragen in der Praxis: Gilt das System, das unser Unternehmen einführt, überhaupt als Künstliche Intelligenz? Die Antwort ist wichtig, weil von ihr abhängt, ob die erleichterte Beauftragung nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG greift.
Das Betriebsverfassungsgesetz definiert den Begriff KI nicht abschließend. Die Gesetzesbegründung verweist auf software- und hardwarebasierte Systeme, die auf Basis von Algorithmen Entscheidungen treffen, Empfehlungen aussprechen oder Vorhersagen generieren. Entscheidend ist, dass das System über bloße regelbasierte Programmierung hinausgeht und Lernfähigkeit oder statistische Mustererkennung einsetzt.
In der Praxis zählen dazu insbesondere:
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Systeme mit maschinellem Lernen (Machine Learning) – auch wenn der Hersteller das Wort KI vermeidet
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Predictive-Analytics-Funktionen in HR-, Recruiting- oder Performance-Systemen
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Automatisierte Entscheidungsunterstützung bei Personalauswahl, Schichtplanung oder Leistungsbewertung
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Sprachmodelle und KI-Assistenten (z.B. Microsoft Copilot, ChatGPT-Integrationen)
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Bild- oder Videoauswertung zu Verhaltens- oder Leistungszwecken
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Anomalie-Erkennungssysteme in IT-Sicherheit oder Produktion
Arbeitgeber bestreiten gelegentlich, dass ein System als KI einzustufen ist weil damit die erleichterte Beauftragung entfiele. Tapaus analysiert das System technisch und klärt verbindlich, ob die Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel greift ohnehin §80 Abs. 3 S. 1 BetrVG – die allgemeine Sachverständigenregelung, bei der der Betriebsrat die Erforderlichkeit begründen muss.
EU AI Act: Neue Rechte und Pflichten seit 2024
Seit August 2024 gilt der EU AI Act (VO 2024/1689) – die erste umfassende KI-Regulierung weltweit. Für Betriebsräte ist er aus zwei Gründen relevant: Er schafft neue Transparenz- und Dokumentationspflichten für KI-Anbieter, und er stärkt indirekt die Mitbestimmungsrechte bei Hochrisiko-KI-Systemen.
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Hochrisiko-KI im Personalbereich
Systeme zur Personalauswahl, Leistungsbewertung oder Überwachung gelten als Hochrisiko – besondere Dokumentations- und Transparenzpflichten greifen -
Recht auf Erklärung
Beschäftigte haben bei automatisierten Entscheidungen ein Recht auf aussagekräftige Erklärungen – der Betriebsrat kann dies einfordern -
Technische Dokumentation
Anbieter müssen umfangreiche technische Dokumentation bereitstellen – Grundlage für KI-Sachverständigengutachten -
Menschliche Aufsicht
Hochrisiko-KI muss unter menschlicher Aufsicht betrieben werden – Mitbestimmungsrelevanz nach §87 BetrVG -
Verbot manipulativer KI
Verbotene KI-Praktiken (subliminale Beeinflussung, Social Scoring) dürfen im Betrieb nicht eingesetzt werden
Tapaus verbindet die Anforderungen des EU AI Acts mit dem deutschen Betriebsverfassungsrecht und zeigt Ihrem Betriebsrat konkret, welche Rechte Sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können und welche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung verankert werden sollten.
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen?
Eine Frage, die Betriebsräte häufig beschäftigt: Was kostet das überhaupt und muss ich als Betriebsratsmitglied dafür aufkommen? Die Antwort ist eindeutig: Nein. Die Kosten für einen KI-Sachverständigen nach §80 BetrVG trägt vollständig der Arbeitgeber.
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Die gesetzliche Grundlage: §40 BetrVG
Nach §40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt ausdrücklich auch für Sachverständigenkosten nach §80 Abs. 3 BetrVG. Das Betriebsratsbudget wird nicht belastet. Kein Betriebsratsmitglied muss aus eigener Tasche zahlen.
Was der Arbeitgeber prüfen darf
Der Arbeitgeber darf prüfen, ob die Kosten verhältnismässig sind, also ob der angesetzte Stundensatz und der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Üblichen liegen. Er darf nicht die Erforderlichkeit der Beauftragung an sich bestreiten (bei KI: Erforderlichkeitsfiktion), die Auswahl des konkreten Sachverständigen blockieren (solange dieser fachlich qualifiziert und die Kosten angemessen sind) oder die Beauftragung verzögern, um den Betriebsrat unter Zeitdruck zu setzen.
Was passiert bei Streit über die Kosten?
Wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigert, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§76 BetrVG) oder direkt beim Arbeitsgericht einen Antrag im Beschlussverfahren stellen. In der Praxis führt eine rechtssichere Beschlussfassung und ein transparentes Angebot des Sachverständigen dazu, dass Arbeitgeber die Kosten in der grossen Mehrheit der Fälle übernehmen.
Übliche Kostenrahmen
Sachverständigenhonorare werden in der Regel als Stundensätze oder Pauschalen vereinbart. Marktübliche Stundensätze für qualifizierte IT- und KI-Sachverständige liegen zwischen 180 und 300 EUR netto. Pauschalangebote für definierte Leistungen (z.B. ein Gutachten zu einem bestimmten System) sind gängig und erhöhen die Kostentransparenz für alle Beteiligten.
Tapaus arbeitet mit transparenten, marktüblichen Honorarstrukturen, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ohne Weiteres standhalten. Wir liefern auf Wunsch ein Angebot mit klarer Leistungsbeschreibung, das Ihrem Betriebsrat als Grundlage für die Beschlussfassung und die Information des Arbeitgebers dient.
Was ein KI-Sachverständiger für den Betriebsrat tut
Tapaus Technology Consulting ist einer der wenigen Anbieter in Deutschland, der technischen KI-Sachverstand und juristische Betriebsverfassungsrechtskompetenz unter einem Dach vereint. Das bedeutet für Ihren Betriebsrat:
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Technische Analyse - Wir öffnen die Black Box: Wie funktioniert das KI-System wirklich? Welche Daten verarbeitet es? Welche Risiken entstehen für Beschäftigte?
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Rechtliche Bewertung - Welche Mitbestimmungsrechte sind betroffen? §87 BetrVG, §95 BetrVG, DSGVO, EU AI Act – wir ordnen ein und empfehlen.
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Schriftliches Gutachten - Dokumentiertes, revisionssicheres Sachverständigengutachten – Grundlage für Verhandlungen und gerichtliche Verfahren.
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Verhandlungsbegleitung - Wir begleiten Ihren Betriebsrat durch die gesamte Verhandlung mit dem Arbeitgeber – bis zur unterzeichneten Betriebsvereinbarung.
Für welche KI-Systeme wir Gutachten erstellen
Tapaus hat Erfahrung mit allen gängigen KI-Systemen in deutschen Unternehmen - unter anderem:
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Microsoft 365 Copilot und weitere KI-Assistenten
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HR-Plattformen mit KI: Workday, SAP SuccessFactors, Personio
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Recruiting-KI: HireVue, Textkernel, Bullhorn
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Performance- und Workforce-Analytics-Systeme
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Predictive Analytics in HR und Produktion
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KI-gestützte Überwachungs- und Sicherheitssysteme
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Chatbots und automatisierte Kommunikationssysteme
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Individuelle und branchenspezifische KI-Entwicklungen
So beauftragen Sie einen Sachverständigen rechtssicher - Schritt für Schritt
Die Beauftragung eines KI-Sachverständigen nach §80 BetrVG folgt einem klaren Ablauf. Tapaus begleitet Sie durch jeden Schritt und stellt alle notwendigen Unterlagen bereit.
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Erstgespräch
Kostenlose 30-minütige Besprechung des KI-Systems, der Beauftragungssituation und des sinnvollen Analyseumfangs
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Beschlussfassung
Beschluss durch den Betriebsrat, Beschreibung des Beauftragungsgegenstands, Abstimmungsgrundlage
Eine rechtssichere Muster-Beschlussvorlage erhalten Sie gerne von uns.
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Information Arbeitgeber
Information des Arbeitgebers gemäß §80 Abs. 3 BetrVG – keine Erlaubnis, nur Information
Ein entsprechendes Musterschreiben erhalten Sie gerne von uns.
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Beauftragungsvertrag
Schriftlicher Vertrag mit klarem Leistungsumfang, Honorar und Zweck – rechtssichere Grundlage
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Systemanalyse
Technische Analyse der KI-Dokumentation, Konfiguration, Datenflüsse und Risiken
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Schriftliches Gutachten
Vollständiges Sachverständigengutachten: Befunde, Bewertung, Rechtseinordnung, Verhandlungsempfehlungen
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Verhandlung
Begleitung durch alle Verhandlungsphasen bis zur Betriebsvereinbarung – auf Wunsch
Häufige Fragen zum KI-Sachverständigen
Kann ein bestehender IT-Rahmenvertrag oder eine BV die Sachverständigenbeauftragung ausschließen?
Muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit des Sachverständigen begründen?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Beauftragung ablehnt?
Was ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen nach §80 BetrVG und einem Schulungsanspruch nach §37 BetrVG?
Können wir Tapaus als ständigen KI-Sachverständigen beauftragen?
Gilt das Sachverständigenrecht auch für den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat?
Was unterscheidet Tapaus von Rechtsanwälten, die KI-Gutachten anbieten?
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