§40 BetrVG
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Betriebsratsarbeit

§40 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten zu tragen. Dies umfasst Sachverständigenhonorare, Schulungskosten, Reisekosten und sonstige für die Betriebsratsarbeit erforderliche Aufwendungen. Bei der Einführung von KI Systemen fallen hierunter insbesondere die Kosten für KI Sachverständige nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG.
§40 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Sachverständige, die der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben hinzuzieht, die Kosten für Schulungs und Bildungsveranstaltungen nach §37 Abs. 6 BetrVG und sonstige erforderliche Sachaufwendungen.
§40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Kostentragungspflicht setzt keine vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber voraus, sofern die Aufwendungen erforderlich sind.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
§40 BetrVG ist die finanzielle Grundlage für eine wirksame Betriebsratsarbeit bei KI Themen. Der Betriebsrat darf durch finanzielle Überlegungen nicht davon abgehalten werden, seine Mitbestimmungsrechte vollumfänglich auszuüben. Die Kosten für KI Sachverständige nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG, für Schulungen zu algorithmischen Systemen nach §37 Abs. 6 BetrVG und für erforderliche Fachliteratur oder technische Hilfsmittel sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte vor der Beauftragung eines Sachverständigen einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen und die voraussichtlichen Kosten dokumentieren. Ein Kostenvergleich mehrerer Anbieter ist zwar nicht rechtlich vorgeschrieben, erleichtert aber die Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit oder die Höhe der Kosten kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen oder die Kosten im Beschlussverfahren geltend machen.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Die Kostentragungspflicht nach §40 BetrVG bildet die rechtliche Grundlage für die Finanzierung einer Sachverständigenbeauftragung. Nach Beschlussfassung des Betriebsrats über die Hinzuziehung eines KI Sachverständigen gemäß §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber das vereinbarte Honorar zu zahlen. Die Erforderlichkeit der Kosten bemisst sich am Gegenstand der Beauftragung und den marktüblichen Honorarsätzen für vergleichbare Beratungsleistungen.
Praxisbeispiel
Ein Betriebsrat beschließt die Beauftragung eines KI Sachverständigen zur Prüfung eines neu eingeführten algorithmischen Schichtplanungssystems. Der Sachverständige veranschlagt ein Honorar von 12.000 Euro für die Analyse der technischen Architektur, die Bewertung der Überwachungspotenziale und die Unterstützung bei der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber verweigert die Kostenübernahme mit der Begründung, das Honorar sei überhöht. Der Betriebsrat weist nach, dass das Honorar marktüblich ist und die Beauftragung aufgrund der technischen Komplexität erforderlich war. Das Arbeitsgericht verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung.
Mögliche Rechtsfolgen
Verweigert der Arbeitgeber die Kostentragung, kann der Betriebsrat die Kosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend machen. Der Betriebsrat hat einen einklagbaren Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Sachverständigen. Der Sachverständige kann alternativ seinen Honoraranspruch direkt gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn der Betriebsrat ihn im Rahmen seiner Befugnisse beauftragt hat. Eine pauschalierte Begrenzung der Kosten durch den Arbeitgeber ist unzulässig.
Gültig seit:
1972 (BetrVG)
Referenzen und Querverweise:
§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG, §37 Abs. 6 BetrVG, §76a BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:39:38
§40 BetrVG, Kosten, Sachaufwand, Sachverständige