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§87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

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Seit 2021 hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Betrifft Homeoffice, Remote Work und alle damit verbundenen IT-Systeme und Überwachungsfragen.

§87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wurde 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt und gibt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.


Mobile Arbeit umfasst jede Arbeitsleistung, die außerhalb der Betriebsstätte unter Nutzung von IT-Mitteln erbracht wird: Homeoffice, Remote Work, hybride Arbeitsmodelle. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Ausgestaltung, nicht auf die Frage ob mobile Arbeit eingeführt wird.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Betriebsräte können über die konkrete Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen: Arbeitszeiten, Erreichbarkeit, technische Ausstattung, Datenschutz und insbesondere die Grenzen der Überwachung im Homeoffice. Gerade bei Remote Work ist die Abgrenzung zwischen legitimer Arbeitszeiterfassung und unzulässiger Verhaltensüberwachung eine zentrale Herausforderung.


VPN-Verbindungen, Aktivitätsmonitoring, Bildschirmaufzeichnung und automatische Statuserfassung in Tools wie Microsoft Teams sind typische Konfliktfelder, die eine technisch fundierte Betriebsvereinbarung erfordern.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit vorliegt und ob diese die tatsächlich eingesetzten IT-Systeme und deren Überwachungsmöglichkeiten vollständig adressiert. Besonders kritisch: Aktivitätsmonitoring, VPN-Protokollierung und automatische Statusanzeigen.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Tapaus prüft die im Homeoffice eingesetzten IT-Systeme auf ihr Überwachungspotenzial und entwickelt Betriebsvereinbarungen, die mobile Arbeit praxistauglich regeln. Wir analysieren, welche Daten bei Remote Work tatsächlich erhoben werden und welche Konfigurationsoptionen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt hybrides Arbeiten ein und nutzt Microsoft Teams zur Zusammenarbeit. Der Anwesenheitsstatus in Teams zeigt automatisch, ob Beschäftigte aktiv, abwesend oder offline sind. Ohne Betriebsvereinbarung können Vorgesetzte diese Daten zur Verhaltenskontrolle nutzen. Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Nr. 6 ein Mitbestimmungsrecht bei der Konfiguration dieser Funktionen.

Mögliche Rechtsfolgen

Das Mitbestimmungsrecht ist erzwingbar. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. Einseitige Regelungen des Arbeitgebers zur mobilen Arbeit ohne Beteiligung des Betriebsrats sind unwirksam, soweit sie die Ausgestaltung betreffen.

Gültig seit:

2021 (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

Referenzen und Querverweise:

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | §90 BetrVG | DSGVO Art. 5

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:41:42

Gesetz | Mitbestimmung | Betriebsverfassungsrecht

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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