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§111 BetrVG

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Betriebsänderung durch Digitalisierung und KI Einführung

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§111 BetrVG gibt dem Betriebsrat Informations- und Beratungsrechte bei Betriebsänderungen. Die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden durch KI und Digitalisierung kann eine Betriebsänderung darstellen und Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan auslösen.

§111 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten.


Als Betriebsänderung gelten unter anderem die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (Nr. 5). Die flächendeckende Einführung von KI Systemen, die Automatisierung ganzer Arbeitsbereiche oder die umfassende Digitalisierung von Geschäftsprozessen kann diese Schwelle erreichen.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Wenn die Einführung von KI oder umfassende Digitalisierungsprojekte als Betriebsänderung qualifiziert werden, hat der Betriebsrat das Recht auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§112 BetrVG) und gegebenenfalls einen Sozialplan, der die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten ausgleicht.


Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Systemeinführung und einer Betriebsänderung ist im Einzelfall schwierig. Entscheidend ist, ob die Maßnahme die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigungslage grundlegend verändert.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte bei umfassenden Digitalisierungsprojekten frühzeitig prüfen, ob eine Betriebsänderung nach §111 vorliegt. Indikatoren: Wegfall oder grundlegende Veränderung einer erheblichen Anzahl von Arbeitsplätzen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Zusammenlegung von Abteilungen durch Automatisierung.


Wenn eine Betriebsänderung vorliegt, sollte der Betriebsrat unverzüglich Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufnehmen. Der Arbeitgeber darf die Maßnahme erst nach Abschluss der Verhandlungen oder nach Scheitern in der Einigungsstelle umsetzen.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Ein Sachverständiger kann bewerten, ob ein Digitalisierungsprojekt die Schwelle zur Betriebsänderung erreicht. Die Analyse umfasst die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, die Qualifikationsanforderungen und die Arbeitsorganisation.


Tapaus erstellt Gutachten, die die technischen Auswirkungen des Projekts auf die Beschäftigten quantifizieren und dem Betriebsrat eine fundierte Grundlage für die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan liefern.

Praxisbeispiel

Ein Versicherungsunternehmen führt ein KI System zur automatisierten Schadenbearbeitung ein, das 60% der Standardfälle ohne menschliche Bearbeitung abwickeln soll. Die Sachbearbeiterabteilung soll von 200 auf 80 Beschäftigte reduziert werden. Der Betriebsrat qualifiziert dies als Betriebsänderung nach §111 Nr. 1 (Einschränkung des Betriebs) und Nr. 5 (grundlegend neue Arbeitsmethoden).


In den Verhandlungen über den Interessenausgleich wird vereinbart, dass die Umstellung schrittweise erfolgt, Qualifizierungsmaßnahmen für die verbleibenden Beschäftigten durchgeführt werden und ein Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile für die ausscheidenden Beschäftigten abfedert.

Mögliche Rechtsfolgen

Setzt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne vorherige Verhandlungen mit dem Betriebsrat um, können die betroffenen Beschäftigten nach §113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich verlangen. Dieser kann erhebliche finanzielle Belastungen für den Arbeitgeber verursachen.


Der Betriebsrat kann die Verhandlungen über den Interessenausgleich über die Einigungsstelle erzwingen. Ein Sozialplan ist in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten erzwingbar.

Gültig seit:

1972 (BetrVG), unverändert gültig

Referenzen und Querverweise:

§112 BetrVG | §112a BetrVG | §113 BetrVG | §90 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:41:06

Gesetz | Betriebsänderung | Digitalisierung | Sozialplan | Interessenausgleich | KI

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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