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§37 Abs. 6 BetrVG

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Schulungsanspruch des Betriebsrats

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§37 Abs. 6 BetrVG sichert Betriebsratsmitgliedern den Anspruch auf Schulungsmaßnahmen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Bei der Einführung von KI Systemen umfasst dies insbesondere Qualifizierungen zu algorithmischen Entscheidungssystemen, Datenschutz und digitaler Mitbestimmung.

§37 Abs. 6 BetrVG bestimmt, dass Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Teilnahme an Schulungs und Bildungsveranstaltungen haben, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Erforderlichkeit wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und bezieht sich auf den konkreten Aufgabenbereich des Gremiums. Der Betriebsrat beschließt die Entsendung durch Mehrheitsbeschluss. Die Kosten der Schulung einschließlich Reise und Übernachtungskosten trägt der Arbeitgeber gemäß §40 BetrVG.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Für Betriebsräte ist §37 Abs. 6 BetrVG das zentrale Instrument zur eigenen Qualifizierung. Gerade bei der Einführung von KI Systemen und algorithmischen Entscheidungswerkzeugen entsteht ein erheblicher Schulungsbedarf. Der Betriebsrat muss in der Lage sein, die technischen Grundlagen, die datenschutzrechtlichen Implikationen und die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von KI Anwendungen zu verstehen und zu bewerten. Ohne fundiertes Wissen kann das Gremium seine Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BetrVG nicht wirksam ausüben.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte frühzeitig einen Schulungsplan für KI relevante Themen erstellen und die erforderlichen Beschlüsse fassen. Schulungen zu algorithmischen Systemen, Datenschutz (DSGVO) und der EU KI Verordnung sind bei KI Einführung regelmäßig als erforderlich anzusehen. Der Arbeitgeber ist über die geplanten Schulungsmaßnahmen rechtzeitig zu informieren. Bei Streit über die Erforderlichkeit kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Im Rahmen einer Beauftragung nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG ergänzt der Schulungsanspruch die externe Sachverständigenunterstützung. Während der Sachverständige spezifisches Fachwissen einbringt, stellt die Schulung sicher, dass das Gremium selbst über die nötige Grundkompetenz verfügt, um Ergebnisse einzuordnen und eigenständige Entscheidungen zu treffen. Eine Kombination aus Schulung und Sachverständigenbeauftragung ist bei komplexen KI Projekten häufig der effektivste Ansatz.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen plant die Einführung eines KI gestützten Bewerbermanagementsystems. Der Betriebsrat beschließt, zwei Mitglieder zu einer dreitägigen Schulung zum Thema Künstliche Intelligenz im Personalwesen zu entsenden. Die Schulung behandelt technische Grundlagen algorithmischer Entscheidungssysteme, datenschutzrechtliche Anforderungen nach DSGVO Art. 22 und die Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BetrVG. Der Arbeitgeber übernimmt Seminargebühren, Reise und Übernachtungskosten gemäß §40 BetrVG.

Mögliche Rechtsfolgen

Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung oder die Kostenübernahme für eine erforderliche Schulung, kann der Betriebsrat seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Eine eigenmächtige Verweigerung stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 BetrVG dar und kann als Ordnungswidrigkeit nach §121 BetrVG geahndet werden.

Gültig seit:

1972 (BetrVG), zuletzt geändert 2021

Referenzen und Querverweise:

§40 BetrVG, §37 Abs. 2 BetrVG, §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:39:53

Schulungsanspruch, KI Schulung

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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