§80 Abs. 2 BetrVG
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Unterrichtungs und Informationsrecht des Betriebsrats

§80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 gilt dies ausdrücklich auch für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
§80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 wurde ergänzt, dass die Unterrichtungspflicht auch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Betrieb umfasst. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die eingesetzten KI Systeme, deren Funktionsweise und die verwendeten Datengrundlagen zu erläutern.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Das erweiterte Informationsrecht ist für Betriebsräte das Fundament jeder effektiven Mitbestimmung bei KI Themen. Ohne vollständige und verständliche Informationen über eingesetzte algorithmische Systeme kann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht sachgerecht ausüben. Der Anspruch umfasst nicht nur die bloße Mitteilung, dass KI eingesetzt wird, sondern erstreckt sich auf die Funktionsweise der Algorithmen, die verwendeten Trainingsdaten, die Entscheidungslogik und die Auswirkungen auf die Beschäftigten.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte bei Bekanntwerden von KI Planungen sofort schriftlich Auskunft nach §80 Abs. 2 BetrVG verlangen. Das Informationsverlangen sollte konkret formuliert sein und die gewünschten Auskünfte im Einzelnen benennen: Systembezeichnung, Hersteller, Funktionsbeschreibung, Datenquellen, betroffene Beschäftigtengruppen und geplanter Einsatzzweck. Bei unvollständiger oder ausbleibender Information kann der Betriebsrat sein Recht im Beschlussverfahren durchsetzen.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Die vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen bilden die Grundlage für die Beauftragung eines Sachverständigen nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Erst wenn der Betriebsrat die technische Dokumentation, die Algorithmusbeschreibung und die Datenflussdiagramme erhalten hat, kann er den Umfang und die Schwerpunkte einer Sachverständigenbeauftragung definieren. Verweigert oder verzögert der Arbeitgeber die Information, kann dies die Notwendigkeit einer externen Beratung zusätzlich begründen.
Praxisbeispiel
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über die geplante Einführung einer KI gestützten Einsatzplanung für die Produktion. Der Betriebsrat verlangt schriftlich Auskunft über den Systemhersteller, die verwendeten Algorithmen, die einbezogenen Beschäftigtendaten, die Entscheidungslogik bei der Schichtzuteilung und die Möglichkeiten der manuellen Korrektur. Der Arbeitgeber stellt die technische Dokumentation des Herstellers bereit und erläutert in einer Betriebsratssitzung die geplante Konfiguration. Auf Basis dieser Informationen beschließt der Betriebsrat die Hinzuziehung eines KI Sachverständigen nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG.
Mögliche Rechtsfolgen
Verweigert der Arbeitgeber die Unterrichtung nach §80 Abs. 2 BetrVG, kann der Betriebsrat seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Der Arbeitgeber kann zur Auskunft und Vorlage der Unterlagen verpflichtet werden. Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt zudem eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Entscheidungen des Arbeitgebers, die ohne vorherige Information des Betriebsrats getroffen wurden, können auf Antrag des Betriebsrats für unwirksam erklärt werden.
Gültig seit:
1972 (BetrVG), erweitert 2021
Referenzen und Querverweise:
§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG, §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, §90 BetrVG, §111 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 04:40:11
Informationsrecht, Unterrichtungspflicht