§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Künstlicher Intelligenz

§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen, ohne dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Erforderlichkeit erforderlich ist. Diese Regelung wurde 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt.
§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Im Gegensatz zu §80 Abs. 3 S. 1 BetrVG bedarf es hierfür keiner näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung. Die Regelung wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 eingeführt und trägt dem besonderen Beratungsbedarf bei KI Anwendungen Rechnung.
Die Privilegierung des §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG bedeutet, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung nicht mit dem Arbeitgeber vereinbaren muss. Es genügt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsratsgremiums. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Arbeitgeber nach §40 BetrVG. Streitig ist lediglich, ob die konkrete Beauftragung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit genügt.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
§80 Abs. 3 S. 2 BetrVG ist eine der wichtigsten Neuerungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes. Die Norm senkt die Hürde für die Hinzuziehung externer Expertise bei KI Themen erheblich. Der Betriebsrat muss nicht mehr mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob ein Sachverständiger überhaupt erforderlich ist. Die bloße Einführung oder Anwendung von KI begründet das Recht zur Hinzuziehung. Der Betriebsrat kann damit schneller und eigenständiger auf technologische Veränderungen reagieren.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte bei jeder KI bezogenen Fragestellung prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG sinnvoll ist. Der Beschluss sollte den Gegenstand der Beauftragung (konkretes KI System oder KI Vorhaben), den gewünschten Umfang der Beratung und den ausgewählten Sachverständigen benennen. Eine frühzeitige Beauftragung ist empfehlenswert, um bereits in der Planungsphase Einfluss nehmen zu können.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Für die Beauftragung eines KI Sachverständigen ist §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG die zentrale Anspruchsgrundlage. Der Betriebsrat fasst einen Beschluss über die Hinzuziehung, wählt den Sachverständigen aus und definiert den Beratungsumfang. Der Arbeitgeber kann die Beauftragung nicht mit dem Argument blockieren, sie sei nicht erforderlich. Ihm bleibt lediglich der Einwand, dass die konkreten Kosten unverhältnismäßig sind oder der Beauftragungsumfang über das für KI Fragen Notwendige hinausgeht.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen kündigt die Einführung eines KI gestützten Chatbot Systems für die interne Mitarbeiterkommunikation an. Der Betriebsrat beschließt einstimmig die Hinzuziehung eines KI Sachverständigen nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Der Sachverständige analysiert die Datenverarbeitung des Chatbots, bewertet die Überwachungspotenziale und unterstützt den Betriebsrat bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung, die unter anderem die Protokollierung von Gesprächsinhalten regelt und automatisierte Stimmungsanalysen ausschließt. Die Kosten von 8.500 Euro trägt der Arbeitgeber nach §40 BetrVG.
Mögliche Rechtsfolgen
Verweigert der Arbeitgeber die Hinzuziehung des Sachverständigen oder die Kostenübernahme, kann der Betriebsrat beides im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Da die Vereinbarung über die Erforderlichkeit bei KI Fragen nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG entfällt, hat der Arbeitgeber nur begrenzte Einwendungsmöglichkeiten. Er kann lediglich rügen, dass kein KI System im Sinne der Norm vorliegt oder dass die Kosten unverhältnismäßig sind. Die Beweislast für beide Einwendungen liegt beim Arbeitgeber.
Gültig seit:
18. Juni 2021 (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Referenzen und Querverweise:
§40 BetrVG, §80 Abs. 2 BetrVG, §80 Abs. 3 S. 1 BetrVG, §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, §87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 04:41:10
Sachverständiger, KI, Künstliche Intelligenz