§90 BetrVG
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei der Planung technischer Anlagen

§90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit ihm zu beraten. Bei IT und KI Einführungen sichert diese Norm die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats.
§90 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen (Nr. 1), von technischen Anlagen (Nr. 2), von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von KI (Nr. 3) sowie der Arbeitsplätze (Nr. 4) rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
§90 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer, mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann Vorschläge und Bedenken vorbringen.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
§90 BetrVG sichert die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats bei IT und KI Projekten, noch bevor das System eingeführt wird. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Betriebsrat tatsächlich Einfluss auf die Planung nehmen kann, nicht erst als Information nach bereits getroffener Entscheidung.
Der Betriebsrat hat das Recht auf vollständige Unterlagen zur geplanten technischen Anlage. Bei IT Systemen umfasst dies Systemdokumentation, Datenschutzkonzepte, Leistungsbeschreibungen und geplante Konfigurationen. Diese Informationen sind die Grundlage für die Beurteilung, ob Mitbestimmungsrechte nach §87 BetrVG ausgelöst werden.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte bei jeder IT oder KI Einführung aktiv die Unterrichtung nach §90 einfordern und auf die Vorlage vollständiger technischer Unterlagen bestehen. Die Unterrichtung muss vor der Beschaffungsentscheidung erfolgen.
In der Betriebsvereinbarung sollte ein standardisiertes Verfahren für die Unterrichtung bei IT Projekten vereinbart werden, einschließlich Fristen, Mindestinformationen und der Möglichkeit, einen Sachverständigen in die Beratung einzubeziehen.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Ein Sachverständiger kann den Betriebsrat in der Beratungsphase nach §90 unterstützen, indem er die technischen Unterlagen analysiert und die Auswirkungen des geplanten Systems auf die Beschäftigten bewertet.
Tapaus prüft die vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit, identifiziert mitbestimmungsrelevante Funktionen und formuliert konkrete Bedenken und Vorschläge für die Beratung.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen plant die Einführung eines neuen ERP Systems mit KI gestützten Analysefunktionen. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat erst zwei Wochen vor dem geplanten Go-Live. Der Betriebsrat rügt die verspätete Unterrichtung und fordert unter Berufung auf §90 eine angemessene Beratungsfrist.
Da die Unterlagen zeigen, dass das System Überwachungsfunktionen enthält, verlangt der Betriebsrat zusätzlich Verhandlungen nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Mögliche Rechtsfolgen
§90 BetrVG begründet ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, aber kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Allerdings kann der Betriebsrat bei unzureichender Unterrichtung seine Mitwirkung an parallelen Mitbestimmungsverfahren nach §87 verweigern.
Eine Verletzung des §90 BetrVG kann im Rahmen eines §23 Abs. 3 BetrVG Verfahrens gerügt werden. Zudem kann fehlende Unterrichtung die Unwirksamkeit einer einseitigen Maßnahme nach §87 Abs. 1 Nr. 6 begründen.
Gültig seit:
1972 (BetrVG), unverändert gültig
Referenzen und Querverweise:
§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | §80 Abs. 2 BetrVG | §111 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 04:39:41
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