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§95 Abs. 2a BetrVG

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Mitbestimmung bei KI gestützten Auswahlrichtlinien

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§95 Abs. 2a BetrVG erweitert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auswahlrichtlinien auf KI gestützte Auswahlverfahren. Der Betriebsrat kann verlangen, dass Auswahlrichtlinien aufgestellt werden, wenn algorithmische Systeme bei personellen Auswahlentscheidungen zum Einsatz kommen.

§95 Abs. 2a BetrVG wurde 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt. Er stellt klar, dass die Aufstellung von Auswahlrichtlinien nach §95 Abs. 1 und 2 auch dann verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber beim Auswahlverfahren KI gestützte Systeme einsetzt.


Die Norm schließt eine Regelungslücke: Wenn algorithmische Systeme an Personalentscheidungen mitwirken, kann der Betriebsrat die Offenlegung der Kriterien und die Aufstellung verbindlicher Auswahlrichtlinien verlangen. Dies gilt für Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen gleichermaßen.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Der Betriebsrat kann bei jedem Einsatz von KI in Auswahlverfahren die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen. Dieses Initiativrecht ist ein starkes Instrument, um Transparenz über algorithmische Personalentscheidungen herzustellen.


In der Praxis setzen immer mehr Unternehmen KI für Bewerberscreening, Potenzialanalysen oder Beförderungsentscheidungen ein. Der Betriebsrat kann über §95 Abs. 2a verlangen, dass die Kriterien und Gewichtungen des Algorithmus offengelegt und in verbindlichen Richtlinien festgeschrieben werden.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte bei Kenntnis von KI gestützten Auswahlverfahren unverzüglich die Aufstellung von Auswahlrichtlinien nach §95 Abs. 2a verlangen. Die Richtlinien sollten die verwendeten Kriterien, deren Gewichtung und die Möglichkeit menschlicher Übersteuerung festlegen.


Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass die Auswahlrichtlinien bei Änderungen am KI System aktualisiert werden müssen und der Betriebsrat regelmäßig über die Ergebnisse der algorithmischen Auswahl informiert wird.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Ein Sachverständiger kann die algorithmischen Auswahlkriterien technisch analysieren und auf Fairness, Nachvollziehbarkeit und mögliche Diskriminierung prüfen. Das Gutachten liefert die Grundlage für die Auswahlrichtlinien.


Tapaus prüft, welche Kriterien das KI System tatsächlich verwendet, wie diese gewichtet werden und ob die Ergebnisse nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sind.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen nutzt ein KI Tool für das Bewerberscreening. Das System filtert Bewerbungen automatisch vor und erstellt eine Rangfolge. Der Betriebsrat erfährt davon und verlangt nach §95 Abs. 2a die Aufstellung von Auswahlrichtlinien.


In den Verhandlungen stellt sich heraus, dass das System Bewerbungslücken überproportional negativ bewertet, was insbesondere Frauen mit Elternzeit benachteiligt. Die Auswahlrichtlinien werden so gestaltet, dass Bewerbungslücken nicht als negatives Kriterium verwendet werden dürfen.

Mögliche Rechtsfolgen

Das Initiativrecht nach §95 Abs. 2a ist erzwingbar. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. Personalentscheidungen, die auf Basis eines KI Systems ohne vereinbarte Auswahlrichtlinien getroffen werden, können vom Betriebsrat nach §99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG angefochten werden.


Verstößt die KI Auswahl gegen die vereinbarten Richtlinien, kann der Betriebsrat die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen verweigern.

Gültig seit:

2021 (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

Referenzen und Querverweise:

§95 Abs. 1 BetrVG | §99 BetrVG | AGG §7 | DSGVO Art. 22

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 04:39:56

Gesetz | Mitbestimmung | Auswahlrichtlinien | KI | Algorithmus | Personalauswahl

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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