AGG §1/§7
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Verbot der Benachteiligung durch algorithmische Diskriminierung und KI Bias im Beschäftigungskontext

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Bei KI gestützten Personalentscheidungen besteht ein erhöhtes Risiko algorithmischer Diskriminierung (KI Bias), das der Arbeitgeber verantworten muss, auch wenn die Diskriminierung unbeabsichtigt durch das KI System entsteht.
§1 AGG definiert das Ziel des Gesetzes: Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§7 Abs. 1 AGG verbietet die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines in §1 genannten Grundes. Dieses Verbot gilt auch für mittelbare Benachteiligungen, also Regelungen oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, aber Personen wegen eines in §1 genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen (§3 Abs. 2 AGG). Der Arbeitgeber haftet nach §15 AGG auch dann, wenn die Diskriminierung unbeabsichtigt durch ein eingesetztes KI System verursacht wird.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
KI Systeme im Personalbereich (Recruiting, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Schichtplanung) können aufgrund verzerrter Trainingsdaten oder diskriminierender Merkmalskorrelationen systematisch bestimmte Gruppen benachteiligen. Der Arbeitgeber haftet für diese algorithmische Diskriminierung unabhängig davon, ob er den Bias kannte oder beabsichtigte.
Der Betriebsrat hat nach §75 BetrVG die Pflicht, die Gleichbehandlung im Betrieb zu überwachen. In Verbindung mit §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann er die Einhaltung des AGG bei KI gestützten Personalentscheidungen aktiv kontrollieren und Bias Audits einfordern.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte für jedes KI System im Personalbereich einen Bias Audit einfordern, der vor der Inbetriebnahme durchgeführt wird und regelmäßig wiederholt werden muss. Die Ergebnisse müssen dem Betriebsrat vorgelegt werden.
In der Betriebsvereinbarung sollte festgeschrieben werden, dass KI gestützte Personalentscheidungen regelmäßig auf diskriminierende Auswirkungen geprüft werden und dass der Betriebsrat bei festgestelltem Bias die sofortige Aussetzung des Systems verlangen kann.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Ein Sachverständiger kann KI Systeme auf diskriminierende Auswirkungen hin analysieren (Bias Audit). Dies umfasst die Prüfung der Trainingsdaten auf historische Verzerrungen, die Analyse der verwendeten Merkmale auf Proxy Diskriminierung und die statistische Auswertung der Ergebnisse nach geschützten Gruppen.
Das Gutachten empfiehlt konkrete technische und organisatorische Maßnahmen zur Bias Reduzierung und definiert Monitoring Mechanismen für den laufenden Betrieb.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen nutzt ein KI basiertes Recruiting Tool, das Bewerbungen automatisch bewertet. Eine Analyse zeigt, dass das System Bewerberinnen systematisch niedriger bewertet als Bewerber, weil die Trainingsdaten überwiegend männliche Einstellungen in der Vergangenheit widerspiegeln.
Der Betriebsrat fordert unter Berufung auf §7 AGG in Verbindung mit §75 BetrVG die sofortige Aussetzung des Scoring Systems und die Durchführung eines unabhängigen Bias Audits. Der Arbeitgeber haftet nach §15 AGG für die bereits erfolgten Benachteiligungen.
Mögliche Rechtsfolgen
Bei einem Verstoß gegen §7 AGG haben betroffene Beschäftigte nach §15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz und nach §15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung beträgt bei Nichteinstellung maximal drei Monatsgehälter (§15 Abs. 2 S. 2 AGG).
Zusätzlich kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeschaltet werden. Der EU AI Act verschärft die Anforderungen ab August 2026 durch die Pflicht zu Bias Audits für Hochrisiko KI Systeme im Personalbereich (Art. 9).
Gültig seit:
18. August 2006
Referenzen und Querverweise:
EU AI Act Art. 5, EU AI Act Art. 9, EU AI Act Anhang III Nr. 4, DSGVO Art. 22, §75 BetrVG, §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:39:38
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