ArbSchG §3/§5
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung psychischer und physischer Gefährdungen durch digitale Arbeitsmittel und KI Systeme

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Bei digitalen Arbeitsmitteln und KI Systemen umfasst dies insbesondere psychische Belastungen wie ständige Erreichbarkeit, algorithmische Steuerung und digitale Überwachung. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes.
§3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§5 ArbSchG konkretisiert die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. §5 Abs. 3 Nr. 6 nennt ausdrücklich psychische Belastungen bei der Arbeit als Gefährdungsfaktor. Die Gefährdungsbeurteilung muss bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Bei der Einführung digitaler Arbeitsmittel und KI Systeme muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die auch psychische Belastungen berücksichtigt: Überwachungsdruck durch Monitoring Systeme, algorithmische Arbeitssteuerung, ständige Erreichbarkeit und Informationsüberflutung.
Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung bei jeder Einführung eines neuen IT oder KI Systems aktualisiert wird. Er kann nach §89 BetrVG eigene Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes unterbreiten und deren Umsetzung über die Einigungsstelle erzwingen.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte bei jeder Einführung eines IT oder KI Systems eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung einfordern, die explizit psychische Belastungen durch digitale Arbeitsmittel berücksichtigt. Dies sollte in der Betriebsvereinbarung als Pflicht verankert werden.
Zusätzlich empfiehlt sich die Vereinbarung konkreter Schutzmaßnahmen: Recht auf ungestörte Fokuszeiten, Begrenzung der Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit, Verbot algorithmischer Taktung ohne menschliche Steuerung und regelmäßige Evaluation der psychischen Belastungssituation.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Ein Sachverständiger kann die Gefährdungsbeurteilung für digitale Arbeitsmittel fachlich begleiten. Die Analyse umfasst die technische Bewertung der Belastungsfaktoren (Überwachungsintensität, Taktung, Automatisierungsgrad) sowie die Ableitung konkreter Schutzmaßnahmen.
Das Gutachten sollte insbesondere die psychischen Belastungen durch KI gestützte Arbeitsteuerung bewerten: Werden Arbeitsgeschwindigkeit oder Pausenzeiten durch Algorithmen vorgegeben? Entsteht Überwachungsdruck durch Echtzeit Monitoring? Führt die KI gestützte Leistungsbewertung zu erhöhtem Stress?
Praxisbeispiel
Ein Logistikunternehmen führt ein KI gestütztes Workforce Management System ein, das Aufträge in Echtzeit zuweist, die Bearbeitungszeit misst und bei Unterschreitung der Soll Zeiten automatisch neue Aufträge nachschiebt. Die Beschäftigten berichten über erhöhten Stresslevel und das Gefühl permanenter Überwachung.
Der Betriebsrat fordert unter Berufung auf §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit §5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung, die die psychischen Belastungen durch die algorithmische Arbeitssteuerung erfasst. Als Schutzmaßnahme wird vereinbart, dass das System Mindestpausen zwischen Aufträgen einhält und die individuelle Zeitmessung deaktiviert wird.
Mögliche Rechtsfolgen
Verstöße gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG können nach §25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung droht nach §26 ArbSchG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Der Betriebsrat kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über sein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen und bei Untätigkeit des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen.
Gültig seit:
7. August 1996
Referenzen und Querverweise:
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, §89 BetrVG, ArbStättV, BildscharbV, DSGVO Art. 35
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:39:38
ArbSchG, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, digitale Arbeit