BAG 06.06.2023 – BR und DSB in Personalunion
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Der Betriebsratsvorsitzende kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein. Zwischen beiden Rollen besteht ein unauflösbarer Interessenkonflikt.

Das BAG entschied, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht gleichzeitig zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden kann. Es besteht ein unauflösbarer Interessenkonflikt zwischen der Kontrollfunktion des DSB und der Interessenvertretung des BRV.
Das BAG stellte fest, dass die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegen Art. 38 Abs. 6 DSGVO verstößt. Der DSB muss seine Aufgabe frei von Interessenkonflikten ausüben können.
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt als Interessenvertreter die Belange der Beschäftigten und verarbeitet dabei selbst personenbezogene Daten. Als DSB müsste er diese Verarbeitung kontrollieren und würde sich somit selbst überwachen.
Das Gericht betonte, dass dieser Konflikt struktureller Natur ist und nicht durch organisatorische Maßnahmen aufgelöst werden kann. Die Bestellung ist daher unwirksam.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Betriebsräte müssen beachten, dass ihre Mitglieder, insbesondere der Vorsitzende, nicht als Datenschutzbeauftragte bestellt werden können. Dies schützt sowohl die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten als auch die Integrität der Betriebsratsarbeit.
Betriebsräte sollten prüfen, ob eine solche Personalunion in ihrem Unternehmen besteht und gegebenenfalls auf eine Neubestellung des DSB hinwirken.
Gleichzeitig sollte der Betriebsrat eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten anstreben, da beide Funktionen im Interesse der Beschäftigten handeln, aber unterschiedliche Rollen wahrnehmen.
Handlungsempfehlung
Betriebsräte sollten prüfen, ob im Unternehmen eine unzulässige Personalunion von Betriebsratsmitglied und Datenschutzbeauftragtem besteht. Falls ja, sollte der Arbeitgeber auf die Notwendigkeit einer Neubestellung hingewiesen werden.
Der Betriebsrat sollte regelmäßige Abstimmungstermine mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbaren, um bei datenschutzrelevanten Themen wie der Einführung neuer IT Systeme oder KI Anwendungen zusammenzuarbeiten.
Betriebsratsmitglieder sollten durch Schulungen sicherstellen, dass sie selbst die Datenschutzanforderungen bei ihrer Arbeit einhalten.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Tapaus Consulting unterstützt Betriebsräte bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem. Wir helfen bei der Entwicklung einer Zusammenarbeitsstrategie, die beiden Funktionen gerecht wird, und schulen Betriebsratsmitglieder im Umgang mit personenbezogenen Daten.
Schulungen nach §37 Abs. 6 BetrVG zu Datenschutzthemen werden vom Arbeitgeber nach §40 BetrVG finanziert.
Praxisbeispiel
In einem mittelständischen Unternehmen ist der Betriebsratsvorsitzende zugleich als Datenschutzbeauftragter bestellt. Bei der Einführung eines KI gestützten Personalplanungstools soll der DSB die Datenschutzfolgenabschätzung durchführen. Gleichzeitig verhandelt der BRV als Betriebsratsvorsitzender die Betriebsvereinbarung dazu. Der Arbeitgeber erkennt den Interessenkonflikt und bestellt einen externen DSB.
Der Betriebsrat kann nun die Betriebsvereinbarung verhandeln, während der unabhängige DSB die Datenschutzkonformität überwacht.
Mögliche Rechtsfolgen
Die Bestellung eines Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten ist unwirksam. Der Arbeitgeber verstößt gegen die DSGVO und riskiert Bußgelder der Aufsichtsbehörde.
Zudem fehlt dem Unternehmen ein wirksam bestellter Datenschutzbeauftragter, was einen eigenständigen Verstoß gegen die Bestellpflicht darstellt.
Gültig seit:
06.06.2023
Referenzen und Querverweise:
Art. 38 Abs. 6 DSGVO, §4f BDSG, §38 BDSG
Last Update:
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15. Mai 2026 um 06:43:18
BAG