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BAG 09.04.2019 – BR Datenschutzpflicht bei sensiblen Daten

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Der Betriebsrat muss beim Zugang zu sensiblen personenbezogenen Daten konkret darlegen, welche Schutzmaßnahmen er ergreift. Ein allgemeiner Hinweis auf Geheimhaltung reicht nicht aus.

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Das BAG entschied, dass der Betriebsrat, wenn er vom Arbeitgeber Auskunft über sensible personenbezogene Daten verlangt, darlegen muss, welche Maßnahmen er zum Schutz dieser Daten ergreift. Ein pauschaler Verweis auf das allgemeine Geheimhaltungsinteresse genügt nicht.

Das BAG stellte fest, dass das Auskunftsrecht des Betriebsrats nach §80 Abs. 2 BetrVG zwar umfassend ist, bei sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO aber eine erhöhte Darlegungslast besteht.


Der Betriebsrat muss konkret darlegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen er zum Schutz der angeforderten Daten ergreift. Dazu gehören Regelungen zum Zugang, zur Aufbewahrung und zur Löschung der Daten.


Ein pauschaler Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder genügt nicht. Das Gericht verlangt ein nachvollziehbares Datenschutzkonzept.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Betriebsräte sollten frühzeitig ein eigenes Datenschutzkonzept entwickeln und dokumentieren. Dieses Konzept sollte regeln, wie sensible Daten beim Betriebsrat gespeichert, wer Zugang hat und wann Daten gelöscht werden.


Ohne ein solches Konzept riskiert der Betriebsrat, dass der Arbeitgeber die Herausgabe sensibler Daten verweigert und damit die Betriebsratsarbeit in wichtigen Bereichen wie der Überwachung der Gleichbehandlung oder des Gesundheitsschutzes behindert.


Das Urteil ist kein Nachteil für den Betriebsrat, sondern eine Gelegenheit, die eigene Professionalität im Umgang mit Daten unter Beweis zu stellen.

Handlungsempfehlung

Betriebsräte sollten ein schriftliches Datenschutzkonzept erstellen, das den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt. Dieses Konzept sollte Zugangsberechtigungen, Aufbewahrungsorte, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen umfassen.


Bei Auskunftsersuchen gegenüber dem Arbeitgeber sollte der Betriebsrat das Datenschutzkonzept aktiv vorlegen. Dies erleichtert die Herausgabe der Daten und stärkt die Verhandlungsposition.


Der Betriebsrat sollte sicherstellen, dass sensible Daten nur in gesicherten Systemen aufbewahrt werden und nicht auf privaten Geräten oder unverschlüsselten Datenträgern.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Tapaus Consulting unterstützt Betriebsräte bei der Erstellung eines Datenschutzkonzepts für die Betriebsratsarbeit. Wir entwickeln ein maßgeschneidertes Konzept, das die Anforderungen des BAG erfüllt und gleichzeitig praktikabel ist.


Schulungen nach §37 Abs. 6 BetrVG zum datenschutzkonformen Arbeiten im Betriebsrat werden vom Arbeitgeber nach §40 BetrVG finanziert.

Praxisbeispiel

Der Betriebsrat eines Unternehmens fordert im Rahmen einer Überprüfung der Gleichbehandlung Gehaltsdaten aller Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Abteilung. Der Arbeitgeber verweigert die Herausgabe mit dem Hinweis auf den Datenschutz. Der Betriebsrat legt daraufhin sein Datenschutzkonzept vor, das sichere Aufbewahrung, beschränkten Zugang und Löschung nach Abschluss der Prüfung vorsieht.


Der Arbeitgeber kann die Herausgabe nun nicht mehr verweigern.

Mögliche Rechtsfolgen

Ohne nachvollziehbares Datenschutzkonzept kann der Arbeitgeber die Herausgabe sensibler Daten an den Betriebsrat berechtigterweise verweigern. Der Betriebsrat wird in seiner Überwachungsfunktion eingeschränkt.


Verfügt der Betriebsrat über kein Datenschutzkonzept und es kommt zu einer Datenpanne, können aufsichtsbehördliche Maßnahmen die Folge sein. Die Glaubwürdigkeit des Betriebsrats als Kontrollinstanz wird nachhaltig beschädigt.

Gültig seit:

09.04.2019

Referenzen und Querverweise:

§80 Abs. 2 BetrVG, Art. 9 DSGVO, §79a BetrVG, §26 BDSG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:44:25

BAG

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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