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BAG 13.12.2016 – Facebook Auftritt des AG Mitbestimmung

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Ermöglicht die Facebook-Seite des Arbeitgebers Kommentare über Beschäftigte, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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Das BAG entschied, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn die Facebook-Seite des Arbeitgebers es ermöglicht, dass Dritte Kommentare über Beschäftigte veröffentlichen. Die Pinnwand Funktion stellt eine technische Einrichtung dar, die zur Verhaltens und Leistungskontrolle geeignet ist.

Das BAG entschied, dass eine Facebook-Unternehmensseite mit aktivierter Kommentarfunktion als technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG anzusehen ist, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet ist.


Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Kommentare tatsächlich zur Leistungskontrolle nutzt, sondern ob die technische Möglichkeit besteht. Da Kunden und Dritte über die Kommentarfunktion Bewertungen und Beschwerden über einzelne Beschäftigte veröffentlichen können, ist diese Eignung gegeben.


Das Urteil ist auf alle Social Media Plattformen übertragbar, die eine öffentliche Kommentarfunktion bieten.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Betriebsräte sollten prüfen, ob der Arbeitgeber Social Media Auftritte mit Kommentarfunktion betreibt. Dies umfasst nicht nur Facebook, sondern auch Instagram, LinkedIn, Google Bewertungen und ähnliche Plattformen.


Bei jedem Social Media Auftritt, auf dem Kommentare über Beschäftigte möglich sind, kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht geltend machen. Dies gilt auch für bereits bestehende Auftritte, die ohne Beteiligung des Betriebsrats eingerichtet wurden.


Der Betriebsrat sollte eine Betriebsvereinbarung verhandeln, die den Umgang mit Kommentaren über Beschäftigte regelt, einschließlich eines Auswertungsverbots für Leistungsbeurteilungen.

Handlungsempfehlung

Betriebsräte sollten eine vollständige Bestandsaufnahme aller Social Media Auftritte des Arbeitgebers durchführen. Für jeden Auftritt sollte geprüft werden, ob Kommentare über Beschäftigte möglich sind.


Für alle relevanten Auftritte sollte eine Betriebsvereinbarung verhandelt werden. Diese sollte mindestens Regelungen zur Kenntnisnahme von Kommentaren, zum Auswertungsverbot für Leistungsbeurteilungen und zum Umgang mit negativen Kommentaren über Beschäftigte enthalten.


Der Betriebsrat sollte zudem sicherstellen, dass die Einführung neuer Social Media Kanäle oder die Aktivierung neuer Funktionen nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgt.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Tapaus Consulting unterstützt Betriebsräte bei der Bestandsaufnahme und Bewertung aller Social Media Auftritte des Arbeitgebers hinsichtlich ihres Überwachungspotenzials. Wir erarbeiten Betriebsvereinbarungen, die den Umgang mit öffentlichen Kommentaren über Beschäftigte regeln.


Die Beauftragung nach §80 Abs. 3 BetrVG wird vom Arbeitgeber nach §40 BetrVG finanziert.

Praxisbeispiel

Ein Einzelhandelsunternehmen betreibt eine Facebook-Seite, auf der Kunden regelmäßig Kommentare über den Service und einzelne Mitarbeiter hinterlassen. Der Filialleiter druckt positive und negative Kommentare aus und nutzt sie in Mitarbeitergesprächen. Der Betriebsrat erfährt davon und macht sein Mitbestimmungsrecht geltend.


Er verhandelt eine Betriebsvereinbarung, die ein Auswertungsverbot für Personalentscheidungen enthält und dem Arbeitgeber auferlegt, Kommentare mit Namensbezug zu Beschäftigten unverzüglich zu entfernen.

Mögliche Rechtsfolgen

Betreibt der Arbeitgeber Social Media Auftritte mit Kommentarfunktion ohne Betriebsvereinbarung, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat kann die Deaktivierung der Kommentarfunktion oder die Abschaltung des Auftritts gerichtlich durchsetzen.


Die Auswertung von Kundenkommentaren zur Leistungsbewertung ohne Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig und kann Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen auslösen.

Gültig seit:

13.12.2016

Referenzen und Querverweise:

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:44:51

BAG

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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