DSGVO Art. 22
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

Art. 22 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten. Im Beschäftigungskontext betrifft dies KI gestützte Personalentscheidungen wie automatisiertes Bewerberscreening, algorithmische Leistungsbewertung oder KI basierte Kündigungsvorschläge.
Art. 22 Abs. 1 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies umfasst auch Profiling im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
Art. 22 Abs. 2 DSGVO sieht Ausnahmen vor, unter anderem wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Auch in diesen Fällen muss der Verantwortliche nach Abs. 3 angemessene Maßnahmen treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, einschließlich des Rechts auf menschliches Eingreifen.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Art. 22 DSGVO ist ein zentraler Schutzparagraph für Beschäftigte gegenüber KI gestützten Personalentscheidungen. Automatisierte Bewerbungsfilter, algorithmische Leistungsbewertungen und KI basierte Empfehlungen für Beförderung oder Kündigung fallen unter diese Norm, wenn sie ohne menschliche Überprüfung rechtliche Wirkung entfalten.
Der Betriebsrat sollte bei jedem KI System im Personalbereich prüfen, ob eine wirksame menschliche Überprüfung stattfindet oder ob Entscheidungen de facto automatisiert getroffen werden. Selbst wenn ein Mensch formell beteiligt ist, kann eine automatisierte Entscheidung vorliegen, wenn der menschliche Beitrag nur eine Formsache ist.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte in der Betriebsvereinbarung festschreiben, dass ausschließlich automatisierte Personalentscheidungen ohne menschliche Überprüfung unzulässig sind. Die menschliche Überprüfung muss substantiell sein, nicht nur formell.
Für jede KI Empfehlung im Personalbereich sollte dokumentiert werden, wer die menschliche Überprüfung durchgeführt hat, welche abweichenden Erwägungen einbezogen wurden und wie die Letztentscheidung begründet wurde.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Der Sachverständige prüft, ob KI Systeme im Betrieb automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des Art. 22 treffen und ob die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Analyse umfasst die technische Bewertung des Entscheidungsprozesses und die Frage, ob die menschliche Überprüfung tatsächlich wirksam ist.
Tapaus bewertet die gesamte Entscheidungskette: Vom Input des KI Systems über die Darstellung für den menschlichen Entscheider bis zur tatsächlichen Entscheidung.
Praxisbeispiel
Ein Bewerbermanagementsystem filtert automatisch Bewerbungen aus, die einen bestimmten Score nicht erreichen. Diese Bewerber erhalten eine automatisierte Absage, ohne dass ein Mensch die Unterlagen gesehen hat. Dies verstößt gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO, da eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit erheblicher Beeinträchtigung vorliegt.
Der Betriebsrat fordert, dass jede Absage vor dem Versand von einem Personalverantwortlichen geprüft wird und dass die KI Bewertung lediglich als Vorschlag dient.
Mögliche Rechtsfolgen
Betroffene Beschäftigte oder Bewerber haben nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO das Recht, eine menschliche Überprüfung der Entscheidung zu verlangen, den eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten. Verstöße können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes geahndet werden.
Personalentscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 22 getroffen wurden, sind anfechtbar. Der Betriebsrat kann über §99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen ein Gesetz) die Zustimmung verweigern.
Gültig seit:
25. Mai 2018
Referenzen und Querverweise:
DSGVO Art. 13 Abs. 2 lit. f | DSGVO Art. 14 Abs. 2 lit. g | DSGVO Art. 15 Abs. 1 lit. h | EU AI Act Art. 14 | §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 04:41:50
DSGVO, automatisierte Entscheidung