DSGVO Art. 88
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz

Art. 88 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten, spezifischere Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten zu erlassen. In Deutschland wird diese Öffnungsklausel durch §26 BDSG und durch Betriebsvereinbarungen ausgefüllt, die als eigene Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung dienen können.
Art. 88 Abs. 1 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorzusehen.
Art. 88 Abs. 2 DSGVO stellt Anforderungen an solche Vorschriften: Sie müssen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen. Betriebsvereinbarungen, die als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung dienen, müssen diesen Anforderungen genügen.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Art. 88 DSGVO macht Betriebsvereinbarungen zu einer eigenständigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Der Betriebsrat hat damit eine doppelte Rolle: Er verhandelt Betriebsvereinbarungen, die gleichzeitig Mitbestimmungsinstrument und datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage sind.
Dies bedeutet aber auch eine besondere Verantwortung: Eine Betriebsvereinbarung, die den Datenschutz der Beschäftigten nicht angemessen schützt, kann nicht als Rechtsgrundlage nach Art. 88 herangezogen werden. Der Betriebsrat sollte sicherstellen, dass Betriebsvereinbarungen die Schutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten.
Handlungsempfehlung
Der Betriebsrat sollte bei jeder IT bezogenen Betriebsvereinbarung sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllt sind. Die Betriebsvereinbarung muss die menschliche Würde und die berechtigten Interessen der Beschäftigten wahren.
Bestehende Betriebsvereinbarungen zu IT Systemen sollten auf ihre DSGVO Konformität überprüft werden. Vereinbarungen, die vor dem 25. Mai 2018 geschlossen wurden, müssen möglicherweise an die DSGVO Anforderungen angepasst werden.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Ein Sachverständiger prüft bestehende Betriebsvereinbarungen auf ihre DSGVO Konformität: Erfüllen sie die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2? Enthalten sie angemessene Schutzmaßnahmen? Sind die Verarbeitungszwecke hinreichend bestimmt?
Tapaus entwickelt Betriebsvereinbarungen, die sowohl den Mitbestimmungsanforderungen als auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen des Art. 88 DSGVO vollständig genügen.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen schließt eine Betriebsvereinbarung zu Microsoft 365 ab, die dem Arbeitgeber weitreichende Auswertungsmöglichkeiten einräumt, ohne ausreichende Schutzmechanismen für die Beschäftigten vorzusehen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde stellt fest, dass die BV nicht als Rechtsgrundlage nach Art. 88 DSGVO taugt, da sie die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Der Betriebsrat verhandelt die BV nach und ergänzt Zugriffsbeschränkungen, Löschfristen, Anonymisierungsregeln und ein Verbot individueller Leistungsauswertungen.
Mögliche Rechtsfolgen
Eine Betriebsvereinbarung, die die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt, kann nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Die darauf gestützte Datenverarbeitung wäre rechtswidrig.
Es drohen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO. Der Betriebsrat sollte daher sicherstellen, dass Betriebsvereinbarungen den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
Gültig seit:
25. Mai 2018
Referenzen und Querverweise:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 | BDSG §26 | §77 Abs. 4 BetrVG | §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:40:34
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