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DSGVO Art. 6

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Arbeitsverhältnis

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Art. 6 DSGVO definiert die sechs Rechtsgrundlagen, auf die sich eine Datenverarbeitung stützen kann. Im Beschäftigungskontext sind insbesondere die Vertragserfüllung (lit. b), die rechtliche Verpflichtung (lit. c) und das berechtigte Interesse (lit. f) relevant. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist wegen des strukturellen Ungleichgewichts im Arbeitsverhältnis nur eingeschränkt wirksam.

Art. 6 Abs. 1 DSGVO normiert abschließend die sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Einwilligung (lit. a), Vertragserfüllung (lit. b), rechtliche Verpflichtung (lit. c), lebenswichtige Interessen (lit. d), öffentliches Interesse (lit. e) und berechtigtes Interesse (lit. f).


Im Beschäftigungskontext stützen Arbeitgeber die Datenverarbeitung typischerweise auf die Vertragserfüllung oder das berechtigte Interesse. Die Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis aufgrund des strukturellen Machtungleichgewichts nur in Ausnahmefällen eine tragfähige Rechtsgrundlage (ErwGr. 43 DSGVO).

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Der Betriebsrat sollte bei jeder IT Einführung prüfen, auf welche Rechtsgrundlage der Arbeitgeber die Datenverarbeitung stützt. Stützt sich der Arbeitgeber auf das berechtigte Interesse (lit. f), muss eine dokumentierte Interessenabwägung vorliegen, die der Betriebsrat einsehen kann.


Besonders kritisch: Arbeitgeber versuchen häufig, die Einwilligung der Beschäftigten als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Im Arbeitsverhältnis ist eine Einwilligung wegen des Machtungleichgewichts jedoch regelmäßig nicht freiwillig und damit unwirksam. Der Betriebsrat sollte dies aktiv hinterfragen.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte für jedes IT System eine Aufstellung der Rechtsgrundlagen je Verarbeitungszweck einfordern. Diese Dokumentation gehört in die Betriebsvereinbarung.


In der Betriebsvereinbarung sollte festgeschrieben werden, dass eine Stützung auf die Einwilligung der Beschäftigten nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig ist und dass bei Berufung auf das berechtigte Interesse die Interessenabwägung dem Betriebsrat vorgelegt werden muss.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Ein Sachverständiger prüft, ob für jeden Verarbeitungsvorgang eines IT Systems eine tragfähige Rechtsgrundlage existiert und dokumentiert ist. Die Prüfung umfasst insbesondere die Frage, ob die gewählte Rechtsgrundlage für den konkreten Verarbeitungszweck angemessen ist.


Bei Systemen, die auf dem berechtigten Interesse basieren, analysiert der Sachverständige die Interessenabwägung und prüft, ob die Rechte der Beschäftigten angemessen berücksichtigt wurden.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen möchte ein KI basiertes Bewerbermanagementsystem einführen. Der Arbeitgeber stützt die Verarbeitung auf die Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b). Der Betriebsrat stellt fest, dass das System auch Persönlichkeitsprofile erstellt, was über die bloße Vertragsanbahnung hinausgeht.


Für die Profilerstellung ist eine separate Rechtsgrundlage erforderlich. Eine Einwilligung der Bewerber ist wegen der Abhängigkeitssituation problematisch. Der Betriebsrat fordert die Deaktivierung der Profilfunktion.

Mögliche Rechtsfolgen

Eine Verarbeitung ohne gültige Rechtsgrundlage ist rechtswidrig. Es drohen Geldbußen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes sowie Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.


Der Betriebsrat kann die Einstellung der rechtswidrigen Verarbeitung verlangen und gegebenenfalls über die Einigungsstelle durchsetzen.

Gültig seit:

25. Mai 2018

Referenzen und Querverweise:

DSGVO Art. 5, DSGVO Art. 7, DSGVO Art. 9, BDSG §26, §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:39:38

DSGVO, Rechtmäßigkeit, Rechtsgrundlage, Einwilligung, berechtigtes Interesse, Vertragserfüllung, Beschäftigtendaten, Interessenabwägung

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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