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EU AI Act Art. 4

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherstellung ausreichender KI Kompetenz bei allen Personen, die KI Systeme einsetzen oder beaufsichtigen

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Art. 4 der KI Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI Systemen, ein ausreichendes Maß an KI Kompetenz bei ihrem Personal sicherzustellen. Für Betriebsräte begründet dies einen Anspruch auf KI spezifische Schulungen und stärkt die Forderung nach Qualifizierungsmaßnahmen bei der Einführung von KI im Betrieb.

Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI Kompetenz verfügen.


Die Bestimmung gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist damit eine der ersten Pflichten der KI Verordnung, die bereits in Kraft getreten sind. Der EU Digital Omnibus Vorschlag sieht möglicherweise eine Abschwächung dieser Pflicht zu einer Empfehlung vor; zum Stand Mai 2026 ist dies jedoch noch nicht beschlossen.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Art. 4 EU AI Act stärkt die Position des Betriebsrats in Qualifizierungsfragen erheblich. Bei jeder Einführung eines KI Systems kann der Betriebsrat Schulungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten einfordern und auf die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers verweisen.


Für Betriebsratsmitglieder selbst ergibt sich ein verstärkter Schulungsanspruch nach §37 Abs. 6 BetrVG: Die KI Verordnung macht KI spezifisches Wissen zu einer erforderlichen Kenntnis für die Betriebsratsarbeit. Ergänzend fingiert §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung bei KI Systemen.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte in der Betriebsvereinbarung festschreiben, dass bei Einführung jedes KI Systems ein Schulungskonzept vorgelegt werden muss. Dieses Konzept muss alle Beschäftigten umfassen, die das System nutzen oder von seinen Ergebnissen betroffen sind.


Zusätzlich sollte ein jährliches KI Schulungsprogramm vereinbart werden, das sowohl technische Grundlagen als auch die Rechte der Beschäftigten und die Funktionsweise der eingesetzten KI Systeme abdeckt.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Ein Sachverständiger kann den aktuellen Stand der KI Kompetenz im Betrieb bewerten und Empfehlungen für Schulungsmaßnahmen aussprechen. Das Gutachten sollte die konkreten KI Systeme im Einsatz analysieren und daraus den spezifischen Schulungsbedarf ableiten.


Die Beauftragung eines Sachverständigen für KI Systeme ist nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht mehr an den Nachweis der Erforderlichkeit geknüpft. Dies erleichtert die Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber erheblich.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt Microsoft Copilot für alle Beschäftigten ein. Der Betriebsrat fordert unter Berufung auf Art. 4 EU AI Act Schulungen, die nicht nur die Bedienung, sondern auch die Grenzen und Risiken der KI erklären: Halluzinationen, Datenschutzrisiken bei Prompt Eingaben und die Frage, wann KI generierte Ergebnisse überprüft werden müssen.


Der Arbeitgeber stellt daraufhin ein mehrstufiges Schulungsprogramm bereit und verpflichtet sich, bei wesentlichen Funktionsupdates Auffrischungsschulungen anzubieten.

Mögliche Rechtsfolgen

Verstöße gegen Art. 4 EU AI Act können nach Art. 99 Abs. 4 der KI Verordnung mit Geldbußen geahndet werden. Die nationale Umsetzung der Bußgeldvorschriften ist in Deutschland noch ausstehend.


Unabhängig von der Bußgeldhöhe kann der Betriebsrat Schulungsmaßnahmen über das Initiativrecht nach §97 Abs. 2 BetrVG durchsetzen, wenn die Einführung von KI Systemen die Qualifikationsanforderungen an die Beschäftigten verändert.

Gültig seit:

2. Februar 2025

Referenzen und Querverweise:

EU AI Act Art. 3, EU AI Act Art. 13, §97 Abs. 2 BetrVG, §37 Abs. 6 BetrVG, §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:41:29

EU AI Act, KI Kompetenz, Schulung

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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