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EU AI Act Art. 5

Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt

Absolut verbotene KI Anwendungen im Beschäftigungskontext, einschließlich Social Scoring und manipulativer Techniken

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Art. 5 der KI Verordnung verbietet bestimmte KI Praktiken vollständig. Für den Beschäftigungskontext sind insbesondere das Verbot des Social Scoring, der unterschwelligen Manipulation und der Emotionserkennung am Arbeitsplatz relevant. Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025.

Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 verbietet bestimmte KI Praktiken vollständig. Für den Beschäftigungskontext sind insbesondere relevant: das Verbot von KI Systemen, die unterschwellige Techniken einsetzen, um das Verhalten von Personen wesentlich zu beeinflussen (Abs. 1 lit. a), das Verbot von Social Scoring Systemen, die Personen aufgrund ihres Sozialverhaltens bewerten und benachteiligen (Abs. 1 lit. c), sowie das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Abs. 1 lit. f).


Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 und sind damit bereits vollständig durchsetzbar. Sie gelten unabhängig von der Risikoklassifizierung und können nicht durch Betriebsvereinbarungen oder Einwilligungen umgangen werden.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat die Pflicht nach §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung geltender Gesetze zu überwachen. Die Verbote des Art. 5 EU AI Act gehören nunmehr zu den überwachungspflichtigen Vorschriften. Der Betriebsrat sollte aktiv prüfen, ob im Betrieb eingesetzte KI Systeme gegen diese Verbote verstoßen.


Besonders praxisrelevant: Systeme, die Mitarbeiterengagement messen und daraus Scores ableiten, können unter das Social Scoring Verbot fallen. Videokonferenztools mit Aufmerksamkeits oder Stimmungsanalyse verstoßen möglicherweise gegen das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz.

Handlungsempfehlung

Der Betriebsrat sollte eine Bestandsaufnahme aller KI Systeme im Betrieb einfordern und diese auf Konformität mit Art. 5 EU AI Act prüfen lassen. Systeme, die gegen die Verbote verstoßen, müssen sofort abgeschaltet werden.


In der Betriebsvereinbarung sollte ein explizites Verbot aller in Art. 5 genannten KI Praktiken festgeschrieben werden, ergänzt um eine Vorabprüfungspflicht für neue KI Systeme.

Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?

Ein Sachverständiger prüft alle im Betrieb eingesetzten KI Systeme auf Verstöße gegen Art. 5 EU AI Act. Diese Prüfung erfordert eine tiefgehende technische Analyse der Systemfunktionen, da verbotene Praktiken oft nicht offensichtlich sind, sondern in Teilfunktionen oder Konfigurationsoptionen versteckt sein können.


Das Gutachten identifiziert konkrete Systeme oder Funktionen, die unter die Verbote fallen, und empfiehlt deren sofortige Deaktivierung oder Deinstallation.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen setzt ein KI basiertes Mitarbeiterengagement Tool ein, das aus E Mail Verhalten, Meeting Teilnahme und Chat Aktivitäten einen Engagement Score je Beschäftigtem berechnet. Dieser Score wird Führungskräften als Dashboard angezeigt und fließt in die Leistungsbeurteilung ein.


Der Betriebsrat erkennt, dass dieses System unter das Social Scoring Verbot nach Art. 5 Abs. 1 lit. c fallen könnte, und fordert eine sofortige Abschaltung der individuellen Score Berechnung sowie ein Sachverständigengutachten zur vollständigen Bewertung.

Mögliche Rechtsfolgen

Verstöße gegen Art. 5 EU AI Act werden nach Art. 99 Abs. 3 der KI Verordnung mit Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7% des weltweiten Jahresumsatzes geahndet. Dies sind die höchsten Bußgelder der gesamten KI Verordnung.


Der Betriebsrat kann bei Verstößen gegen Art. 5 die sofortige Abschaltung des Systems verlangen und gegebenenfalls über einstweilige Verfügung durchsetzen.

Gültig seit:

2. Februar 2025

Referenzen und Querverweise:

EU AI Act Art. 6, EU AI Act Anhang III, DSGVO Art. 22, §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, §75 BetrVG

Last Update:

Keywords:

15. Mai 2026 um 06:39:38

EU AI Act, verbotene Praktiken, Social Scoring

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Die Informationen ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

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