EuGH 19.12.2024 – Grenzen von BV als DSGVO Rechtsgrundlage
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Betriebsvereinbarungen können zwar als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten dienen, dürfen aber das Schutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten.

Der EuGH entschied, dass Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext zwar grundsätzlich zulässig sind, aber das Schutzniveau der DSGVO nicht aushöhlen dürfen. Jede Betriebsvereinbarung muss den Anforderungen der Art. 5 und 6 DSGVO genügen.
Der EuGH stellte fest, dass Betriebsvereinbarungen im Sinne des Art. 88 DSGVO zwar als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext herangezogen werden können. Allerdings müssen sie dabei die Grundsätze des Art. 5 DSGVO vollständig wahren.
Eine Betriebsvereinbarung darf insbesondere nicht dazu genutzt werden, den Beschäftigten ein niedrigeres Datenschutzniveau aufzuerlegen als die DSGVO es vorsieht. Vereinbarungen, die beispielsweise weitreichende Überwachungsmaßnahmen ohne angemessene Schutzmechanismen legitimieren, sind unwirksam.
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Betriebsvereinbarungen im deutschsprachigen Raum, wo BV traditionell als zentrales Instrument des Beschäftigtendatenschutzes gelten.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Betriebsräte erhalten durch dieses Urteil eine deutlich gestärkte Verhandlungsposition. Sie können nun argumentieren, dass jede Betriebsvereinbarung zur Datenverarbeitung die DSGVO Grundsätze einhalten muss und der Arbeitgeber keine Regelungen durchsetzen kann, die das Schutzniveau unterschreiten.
Bestehende Betriebsvereinbarungen sollten auf ihre DSGVO Konformität überprüft werden. Regelungen, die dem Arbeitgeber weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse ohne angemessene Schutzmechanismen einräumen, sind möglicherweise unwirksam.
Bei der Verhandlung neuer Betriebsvereinbarungen zu IT Systemen und KI muss der Betriebsrat sicherstellen, dass Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz ausdrücklich geregelt sind.
Handlungsempfehlung
Betriebsräte sollten unverzüglich eine Bestandsaufnahme aller bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Datenverarbeitung durchführen. Jede einzelne Vereinbarung muss auf die Einhaltung der DSGVO Grundsätze geprüft werden.
Bei Nachverhandlungen sollte der Betriebsrat auf die ausdrückliche Aufnahme der DSGVO Grundsätze in die Betriebsvereinbarung bestehen. Insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung müssen konkret geregelt sein.
Zukünftige Betriebsvereinbarungen zu KI und IT Systemen sollten eine Öffnungsklausel enthalten, die eine Anpassung an neue datenschutzrechtliche Anforderungen ermöglicht.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Tapaus Consulting führt für Betriebsräte eine systematische Überprüfung bestehender Betriebsvereinbarungen auf DSGVO Konformität durch. Im Rahmen eines Gutachtens nach §80 Abs. 3 BetrVG identifizieren wir problematische Klauseln und erarbeiten konkrete Formulierungsvorschläge für Nachverhandlungen.
Bei KI Systemen steht dem Betriebsrat das Sachverständigenrecht nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG zu. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach §40 BetrVG.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitgeber möchte ein KI gestütztes Bewerbermanagementsystem einführen und schlägt eine Betriebsvereinbarung vor, die eine umfassende Profilbildung aller Bewerber ohne zeitliche Begrenzung erlaubt. Der Betriebsrat verweist auf das EuGH Urteil und fordert eine strikte Zweckbindung, Löschfristen und eine Beschränkung der Profilbildung auf das für die Stellenbesetzung erforderliche Maß.
Der Arbeitgeber muss die Forderungen akzeptieren, da eine BV das DSGVO Niveau nicht unterschreiten darf.
Mögliche Rechtsfolgen
Betriebsvereinbarungen, die das DSGVO Schutzniveau unterschreiten, sind insoweit unwirksam. Datenverarbeitungen, die auf solchen unwirksamen Regelungen basieren, erfolgen ohne Rechtsgrundlage und stellen Verstöße gegen die DSGVO dar.
Dem Arbeitgeber drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und Schadenersatzansprüche der betroffenen Beschäftigten nach Art. 82 DSGVO.
Gültig seit:
19.12.2024
Referenzen und Querverweise:
Art. 88 DSGVO, Art. 5 DSGVO, Art. 6 DSGVO, §26 BDSG
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:42:59
EuGH