EuGH 30.03.2023 – §26 BDSG europarechtswidrig
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Die Generalklausel des §26 BDSG ist keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO und daher europarechtswidrig. Die Norm erfüllt nicht die Anforderungen einer spezifischeren Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Für den Beschäftigtendatenschutz ist unmittelbar die DSGVO anzuwenden.

Der EuGH entschied, dass §26 BDSG die Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht erfüllt. Die Generalklausel enthält keine hinreichend spezifischen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz und stellt daher keine wirksame Öffnungsklausel dar. Für den Beschäftigtendatenschutz gilt unmittelbar die DSGVO.
Der EuGH stellte fest, dass §26 BDSG als bloße Wiederholung der allgemeinen DSGVO Grundsätze nicht die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllt. Eine spezifischere Vorschrift muss eigenständige, über die DSGVO hinausgehende Schutzregelungen enthalten.
Da §26 BDSG diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Norm als Rechtsgrundlage für den Beschäftigtendatenschutz nicht wirksam. Arbeitgeber müssen sich stattdessen unmittelbar auf die DSGVO stützen, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse).
Das Urteil hat fundamentale Auswirkungen auf die gesamte Praxis des Beschäftigtendatenschutzes in Deutschland und erfordert eine Neubewertung bestehender Datenverarbeitungsprozesse.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Für Betriebsräte hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Betriebsvereinbarungen und Datenverarbeitungsprozesse, die sich auf §26 BDSG als Rechtsgrundlage stützen, stehen auf unsicherem Boden. Eine Überprüfung und Anpassung ist dringend erforderlich.
Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position des Betriebsrats, da die DSGVO tendenziell strengere Anforderungen stellt als §26 BDSG. Der Betriebsrat kann auf eine sorgfältigere Interessenabwägung und strengere Zweckbindung drängen.
Betriebsräte sollten prüfen, ob bestehende Betriebsvereinbarungen auf §26 BDSG verweisen und diese Verweise aktualisieren lassen.
Handlungsempfehlung
Betriebsräte sollten alle bestehenden Betriebsvereinbarungen und Verarbeitungsverzeichnisse daraufhin prüfen, ob sie §26 BDSG als Rechtsgrundlage benennen. Diese Verweise müssen durch DSGVO konforme Rechtsgrundlagen ersetzt werden.
Bei der Umstellung sollte der Betriebsrat darauf achten, dass der Arbeitgeber nicht einfach auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) ausweicht, ohne eine sorgfältige Interessenabwägung durchzuführen.
Der Betriebsrat sollte die Gelegenheit nutzen, um im Zuge der Anpassung höhere Datenschutzstandards in den Betriebsvereinbarungen zu verankern.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Tapaus Consulting führt für Betriebsräte eine umfassende Analyse bestehender Betriebsvereinbarungen und Datenverarbeitungsprozesse durch, die auf §26 BDSG als Rechtsgrundlage verweisen. Im Rahmen eines Gutachtens nach §80 Abs. 3 BetrVG erarbeiten wir konkrete Anpassungsvorschläge für die Umstellung auf DSGVO Rechtsgrundlagen.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach §40 BetrVG.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen verweist in seiner Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung auf §26 BDSG als Rechtsgrundlage. Nach dem EuGH Urteil ist diese Grundlage unwirksam. Der Betriebsrat fordert eine Neuverhandlung der BV auf Basis der DSGVO und erreicht dabei eine Reduzierung der Kamerastandorte sowie kürzere Speicherfristen.
Die Neuverhandlung bietet die Chance, die gesamte Überwachungspraxis kritisch zu überprüfen.
Mögliche Rechtsfolgen
Datenverarbeitungen, die sich ausschließlich auf §26 BDSG stützen, erfolgen ohne wirksame Rechtsgrundlage. Dies stellt einen DSGVO Verstoß dar und kann Bußgelder nach Art. 83 DSGVO auslösen.
Betroffene Beschäftigte können Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Betriebsvereinbarungen, die auf §26 BDSG verweisen, bedürfen dringend einer Aktualisierung.
Gültig seit:
30.03.2023
Referenzen und Querverweise:
§26 BDSG, Art. 88 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Last Update:
Keywords:
15. Mai 2026 um 06:42:56
EuGH