ArbG Hamburg 16.01.2024 – ChatGPT private Profile keine Mitbestimmung
Recht für Betriebsräte - Einfach erklärt
Bei der Nutzung privater ChatGPT Profile besteht kein Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG. Der Arbeitgeber betreibt kein technisches Überwachungssystem und hat keinen Zugriff auf Nutzungsdaten.

Das ArbG Hamburg entschied, dass bei der Nutzung privater ChatGPT Konten durch Beschäftigte kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 BetrVG besteht. Der Arbeitgeber hat bei privaten Profilen keinen Zugriff auf die Nutzungsdaten und betreibt kein technisches Überwachungssystem.
Das ArbG Hamburg stellte fest, dass die Nutzung privater ChatGPT Konten durch Beschäftigte nicht unter §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt, da der Arbeitgeber kein technisches System zur Überwachung betreibt. Bei privaten Profilen fehlt dem Arbeitgeber der Zugriff auf Nutzungsdaten.
Auch ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) verneinte das Gericht, da keine Verhaltensregeln aufgestellt werden. Ein Recht nach Nr. 7 (Gesundheitsschutz) wurde ebenfalls nicht anerkannt.
Das Gericht betonte jedoch, dass die Sachlage bei unternehmenseigenen ChatGPT Lizenzen oder integrierten KI Lösungen grundlegend anders zu bewerten wäre.
Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?
Betriebsräte sollten dieses Urteil als Weckruf verstehen. Solange Beschäftigte private KI Tools nutzen, hat der Betriebsrat nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten. Die strategisch klügere Position ist es daher, die Einführung einer unternehmenseigenen KI Lösung zu fordern, bei der das volle Mitbestimmungsrecht greift.
Gleichzeitig sollte der Betriebsrat darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber klare Richtlinien für die Nutzung privater KI Tools im betrieblichen Kontext aufstellt. Hier kann das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Verhaltensregeln greifen.
Bei der Einführung unternehmenseigener KI Lizenzen hat der Betriebsrat dann das volle Mitbestimmungsrecht und sollte eine umfassende Betriebsvereinbarung verhandeln.
Handlungsempfehlung
Betriebsräte sollten den Arbeitgeber auffordern, eine Bestandsaufnahme der im Unternehmen genutzten KI Tools durchzuführen, einschließlich privater Profile, die für dienstliche Zwecke eingesetzt werden.
Parallel sollte der Betriebsrat proaktiv die Einführung einer unternehmenseigenen KI Plattform vorschlagen. Bei einer solchen Lösung greift das Mitbestimmungsrecht vollumfänglich und der Betriebsrat kann Datenschutz, Transparenz und Auswertungsverbote in einer BV regeln.
Bis zur Einführung einer Unternehmenslösung sollte der Betriebsrat Leitlinien für die Nutzung privater KI Tools verhandeln, die mindestens das Verbot der Eingabe personenbezogener Daten und vertraulicher Unternehmensinformationen umfassen.
Wie kann TAPAUS Ihnen helfen?
Tapaus Consulting berät Betriebsräte bei der strategischen Positionierung zum Thema KI im Unternehmen. Wir unterstützen bei der Entwicklung einer Verhandlungsstrategie, die auf die Einführung unternehmenseigener KI Lösungen mit vollem Mitbestimmungsrecht abzielt. Bei KI Systemen steht dem Betriebsrat das Sachverständigenrecht nach §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG zu.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach §40 BetrVG.
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Praxisbeispiel
In einem Beratungsunternehmen nutzen zahlreiche Beschäftigte ihre privaten ChatGPT Profile, um Präsentationen zu erstellen und Texte zu verfassen. Der Betriebsrat stellt fest, dass dabei regelmäßig vertrauliche Kundendaten in das System eingegeben werden. Obwohl kein Mitbestimmungsrecht bei den privaten Profilen besteht, verhandelt der Betriebsrat erfolgreich eine Unternehmensrichtlinie und die Einführung einer datenschutzkonformen Unternehmenslizenz.
Für die Unternehmenslizenz wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die Auswertungsverbote und Datenschutzmaßnahmen regelt.
Mögliche Rechtsfolgen
Versucht der Betriebsrat, die Nutzung privater ChatGPT Profile über das Mitbestimmungsrecht zu untersagen, wird er vor Gericht scheitern. Der Versuch kostet Zeit und Vertrauen.
Ohne Richtlinien für die Nutzung privater KI Tools riskiert das Unternehmen Datenschutzverstöße, wenn Beschäftigte personenbezogene Daten in externe KI Systeme eingeben. Dies kann Bußgelder nach der DSGVO auslösen.
Gültig seit:
16.01.2024
Referenzen und Querverweise:
§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG
Last Update:
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15. Mai 2026 um 06:42:35