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Sie haben mehr Rechte
als Sie denken...

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt Ihnen als Betriebsrat weitreichende Ansprüche auf externe Beratung, Sachverständige und Schulungen. Alle Kosten trägt der Arbeitgeber. Wir zeigen Ihnen, was Ihnen zusteht.

Recht auf Sachverständige und externe Berater

Ihr Recht auf Sachverständige: Paragraph 80 Abs. 3 BetrVG

Seit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2021 koennen Betriebsräte Sachverstaendige hinzuziehen, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Es genügt eine sogenannte naehere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über das Ob und Wie der Hinzuziehung.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie als Betriebsrat externe Expertise benötigen, etwa im Bereich IT, Kuenstliche Intelligenz oder Datenschutz, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann die Hinzuziehung nicht einfach ablehnen, sondern muss mit Ihnen ueber die Rahmenbedingungen verhandeln.

Typische Einsatzfelder für Sachverständige sind die Bewertung neuer Software-Systeme, die Prüfung von KI-Anwendungen am Arbeitsplatz, Datenschutzfragen oder die technische Begleitung von Betriebsvereinbarungen.

Gut zu wissen:

Vor 2021 brauchten Betriebsräte noch die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung von Sachverständigen. Seit der Gesetzesänderung reicht eine nähere Vereinbarung. Das ist ein erheblicher Unterschied in Ihrer Verhandlungsposition.

Mehr erfahren:

Mehr über unsere Sachverstündigen erfahren

Ihre Rechte im Detail

Erläuterung §80 Abs. 3 BetrVG

Recht auf Schulungen und Weiterbildung

Schulungen und Weiterbildung:
Paragraphen 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Als Betriebsratsmitglied haben Sie Anspruch auf Schulungen, die für Ihre Arbeit erforderlich sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Kategorien.

Erforderliche Schulungen nach Paragraph 37 Abs. 6 BetrVG sind solche, die Sie brauchen, um Ihre konkreten Aufgaben als Betriebsrat wahrzunehmen. Wird in Ihrem Unternehmen beispielsweise ein neues KI-System eingeführt, ist eine Schulung zu den Grundlagen von KI und den Mitbestimmungsrechten bei technischen Einrichtungen erforderlich. Über die Erforderlichkeit entscheidet der Betriebsrat als Gremium per Beschluss.

Geeignete Schulungen nach Paragraph 37 Abs. 7 BetrVG dienen Ihrer allgemeinen Weiterbildung als Betriebsrat. Hier hat jedes Mitglied Anspruch auf insgesamt drei Wochen Schulung waehrend der regulären Amtszeit, bei Erstämtern sogar vier Wochen.

Fuer beide Kategorien gilt: Sie werden für die Dauer der Schulung von der Arbeit freigestellt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Praxistipp:

Dokumentieren Sie den Schulungsbedarf sorgfältig und fassen Sie einen formalen Beschluss im Betriebsrat. Ein sauberer Beschluss ist die beste Absicherung gegenüber dem Arbeitgeber. Gerne stellen wir Ihnen entsprechende rechtssichere Beschlußvorlagen zur Verfügung.

Mehr erfahren:

Unser Schulungsangebot ansehen

Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und KI

Mitbestimmung bei Technik und KI:
Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und der EU AI Act

Wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführt, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das betrifft praktisch jede moderne Software: Zeiterfassungssysteme, Microsoft 365, Projektmanagement-Tools, KI-basierte Analyse-Werkzeuge und vieles mehr.

Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Überwachung beabsichtigt. Es genügt, dass die technische Einrichtung objektiv dazu geeignet ist. Und das ist bei den meisten digitalen Werkzeugen der Fall.

Seit dem EU AI Act kommt eine weitere Dimension hinzu. Unternehmen, die KI-Systeme am Arbeitsplatz einsetzen, müssen bestimmte Transparenz- und Risikomanagement-Pflichten erfüllen. Fuer den Betriebsrat erweitert das den Informationsanspruch und die Mitbestimmungsmoeglichkeiten erheblich.

Das BAG-Urteil vom 8. Mai 2025 hat die Rechte der Betriebsraete in diesem Bereich zusätzlich gestäkt.

 

Wenn Sie hier unsicher sind, ob Ihr Unternehmen die aktuellen Anforderungen erfüllt: Genau dafür gibt es Compliance-Audits.

Praxistipp:

Dokumentieren Sie den Schulungsbedarf sorgfältig und fassen Sie einen formalen Beschluss im Betriebsrat. Ein sauberer Beschluss ist die beste Absicherung gegenüber dem Arbeitgeber. Gerne stellen wir Ihnen entsprechende rechtssichere Beschlußvorlagen zur Verfügung.

Mehr erfahren:

Mehr zum Tapaus Compliance-Audit Service

Mehr zu Sachverstand bei KI-Themen

Erläuterung zu §86 BetrVG

Datenschutz und Betriebsrat

Datenschutz:
Rechte und Verantwortung nach Paragraph 79a BetrVG

Mit Paragraph 79a BetrVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einhalten muss. Das klingt zunächst nach einer Pflicht, ist aber gleichzeitig ein starkes Recht: Der Betriebsrat ist eigenständig datenschutzverantwortlich und kann sich dabei externer Unterstuetzung bedienen.

In der Praxis bedeutet das, dass Sie als Betriebsrat nicht nur ein Auge auf den Datenschutz im Unternehmen haben sollten, sondern auch Ihre eigenen Prozesse datenschutzkonform gestalten müssen. Externe Datenschutzberatung speziell fuer Betriebsräte hilft Ihnen, beide Seiten abzudecken: Ihre Kontrollrechte gegenüber dem Arbeitgeber und Ihre eigenen Pflichten als Gremium.​

Mehr erfahren:

Datenschutzservice für Betriebsräte

Erläuterung zu §35 DSGVO

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Kosten: Paragraph 40 BetrVG

Eine der wichtigsten Vorschriften für Ihre praktische Arbeit: Nach Paragraph 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Das umfasst unter anderem:

  • Sachverstaendige und Berater nach Paragraph 80 Abs. 3 BetrVG, also beispielsweise IT-Gutachter, KI-Experten oder Datenschutzberater.

  • Schulungen und Seminare nach Paragraph 37 Abs. 6 und 7 BetrVG, einschliesslich Reisekosten, Uebernachtung und Seminargebuehren.

  • Rechtsanwaltskosten soweit die Beauftragung zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

  • Buero, Sachmittel und Kommunikationsmittel die der Betriebsrat fuer seine Arbeit benoetigt.

Der Arbeitgeber kann die Kostentragung nicht pauschal verweigern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit der jeweiligen Massnahme nachweisen kann und ein ordnungsgemässer Beschluss vorliegt.

Unser Muster-Beratervertrag:

Wir stellen Ihnen eine Vorlage zur Verfügung, die speziell auf die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und externem Sachverständigen zugeschnitten ist. So haben Sie von Anfang an eine saubere vertragliche Grundlage gegenüber dem Arbeitgeber.

Mehr erfahren:

Muster-Beratervertrag

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Erläuterung zu §40 BetrVG

Nicht nur Betriebsräte

Personalräte, Konzernbetriebsräte und weitere Gremien

Die beschriebenen Rechte gelten nicht nur fuer Betriebsräte im engeren Sinne. Auch andere Arbeitnehmervertretungen haben vergleichbare Ansprüche, allerdings auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Personalräte
Personalräte im öffentlichen Dienst haben vergleichbare Rechte auf Schulungen und externe Beratung. Die Rechtsgrundlage ist das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz. Die Strukturen sind ähnlich, die Details unterscheiden sich je nach Bundesland. Sprechen Sie uns gerne an, wir klären gemeinsam die notwendigen Rechtsgrundlagen für eine Beauftragung.

Konzernbetriebsräte
Fuer Angelegenheiten, die den gesamten Konzern betreffen und nicht auf Unternehmensebene geregelt werden können, ist der Konzernbetriebsrat nach den Paragraphen 54 bis 59a BetrVG zuständig. Auch er hat Anspruch auf Sachverständige und Schulungen.

Gesamtbetriebsräte
Der Gesamtbetriebsrat (Paragraphen 47 bis 53 BetrVG) ist für unternehmensweite Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Betriebsebene geregelt werden kännen. Seine Rechte auf externe Beratung entsprechen denen des Betriebsrats.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auch die JAV (Paragraphen 60 bis 73b BetrVG) hat spezifische Schulungsrechte. Gerade bei Themen wie Digitalisierung der Ausbildung oder KI-gestützte Lernplattformen wird externe Expertise zunehmend relevant.

Mehr erfahren:

Wir beraten alle Gremiumstypen. Sprechen Sie uns an

Warum TAPAUS

Ein Ansprechpartner fuer Technik und Recht

Was TAPAUS von anderen Beratungen unterscheidet: Bei uns arbeiten Sachverständige, IT-Experten und Juristen unter einem Dach. Das bedeutet für Sie als Betriebsrat: Sie bekommen die technische und die rechtliche Bewertung aus einer Hand. Kein Abstimmungschaos zwischen verschiedenen Dienstleistern, keine doppelten Briefings, eine Rechnung.

Ob Sie einen Sachverständigen fuer eine KI-Bewertung brauchen, eine Schulung zum Datenschutz im Betriebsrat planen oder einen Compliance-Audit Ihrer IT-Landschaft durchführen lassen möchten: Wir decken das gesamte Spektrum ab.

Mehr erfahren:

Über Tapaus

Unser Team

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Sie haben die Rechte. Wir die Experten...

Ob Sachverständige, Schulungen oder Compliance: Sprechen Sie mit uns über Ihren konkreten Bedarf.
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

 

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Viele Risiken entstehen nicht durch böse Absicht — sondern durch fehlende Transparenz.
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